Einkauf ins BVG und Bezug im nächsten Kalenderjahr – geht das?

Frage von D. A. aus Z.: Ich bin, zusammen mit meiner Frau, Eigentümer einer Liegenschaft. Kann ich dieses Jahr (2015) 50’000 Franken in die PK einzahlen und nächstes Jahr 50’000 Franken aus der PK für eine Hypotheken-Abzahlung oder eine (werterhaltende) Renovation verwenden? Wie viel Geld könnte ich theoretisch insgesamt aus meinem PK-Kapital vorbeziehen?

Sie dürfen den Einkauf machen, wenn das Einkaufspotential noch nicht ausgeschöpft wurde. Wenn Sie nächstes Jahr einen Bezug machen möchten, steht Ihnen ihr ganzes Vorsorgekapital – ohne die Einkäufe – zur Verfügung. Damit wird BVG Art 79b Abs. 3, der eine dreijährige Sperrfrist auf das einbezahlte Kapital vorsieht, erfüllt. Vorsorgerechtlich steht nichts im Wege.

Steuerrechtlich kann Ihnen dieses Vorgehen Schwierigkeiten bereiten. Bis vor wenigen Jahren wurde dieses Prozedere als Steuerumgehung angesehen. Heute kann die Verweigerung der Anerkennung in steuerrechtlicher Hinsicht auf der Auslegung von Art. 79b Abs. 3 BVG geschehen. Ein Vorliegen einer Steuerumgehung müssen die Behörden nicht mehr nachweisen. Dabei hat das Bundesgericht die Frage der Zulässigkeit des Bezugs offen gelassen. Die Vorsorgeeinrichtung darf also weiterhin innerhalb der der Dreijahresfrist vor Kapitalleistungen ausrichten, solange die vorsorgerechtlichen Vorgaben erfüllt sind. Hierzu die Empfehlung zur Umsetzung des BGE vom 12. März 2010 (2C_658/2009).

Fazit: Es ist vorgängig zu klären, wie Ihre Steuerbehörde den BGE 2c_658/2009 handhabt. Die Stadt Zürich akzeptiert gemäss Rückfrage CHF 12`000.– abzugsfähige Einzahlung.

Das steuerbare Einkommen sollte in einer Bemessungsperiode nicht null sein, da z.B. in Zürich der Steuersatz bei CHF 50’000 nur noch rund vier Prozent beträgt. Vorteilhafter ist es, die Einkäufe auf mehrere Jahre zu verteilen, bis das Einkaufpotential im Vorsorgeplan ausgeschöpft ist.

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *