Eigenhypothek

Für den überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge – ab einem Einkommen von CHF 126`900 – ist es möglich, die Vorsorgegelder in einem sogenannten 1e-Plan anzusparen. In einem solchen Plan wiederum kann das angesparte Vorsorgevermögen nach einer selbst gewählten Anlagestrategie festgelegt werden. Diese Strategien konnten verschieden ausgestaltet werden und bis zu 10% der Mittel für die Finanzierung der eigenen Hypothek verwendet werden.

Mit dem am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen BVV2 Art. 1e wird diese Möglichkeit der Finanzierung unterbunden. Gemäss Absatz 5 des Artikels müssen Anlagestrategien allen Versicherten angeboten werden und dem Grundsatz der Kollektivität entsprechen.

Erträge aus Einzelanlagen, zum Beispiel aus bestimmten Aktien oder Hypotheken, dürfen somit nicht individuell einer bestimmten versicherten Person zugeteilt werden. Ausgeschlossen sind somit individuelle Portfolios pro versicherte Person und „Eigenhypotheken“, bei denen die Hypothek, die auf der Immobilie einer bestimmten versicherten Person lastet, als Anlage individuell dieser versicherten Person zugeteilt wird. Eine solche individuelle Vorsorge ist mit dem Grundprinzip der Kollektivität in der 2. Säule nicht vereinbar.


Quelle: Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 145