Stop Loss

Bei einer Stop Loss-Versicherung handelt um eine Überschaden-Versicherung für autonome Pensionskassen. Dabei werden Einzelschäden während eines Jahres aufaddiert. Übersteigen diese Schäden eine bestimmte Schadensumme (Selbstbehalt), so wird der übersteigende Betrag rückvergütet.

Mit dem Stop Loss werden die Risikosummen Tod und Invalidität der einzelnen Versicherten gemäss Vorsorgereglement versichert. Eine kurzzeitige Invalidität ist nicht versicherbar. Die Berechnung der Risikosummen erfolgt nach der kollektiven Methode.

Der Einzelschaden ist der Betrag, der ein einzelner Schadenfall die Vorsorgeeinrichtung versicherungstechnisch kostet, gerechnet nach der individuellen Methode. Der maximale Einzelschaden berechnet sich nach den tariflichen Vorgaben des Rückversicherers. Für einzelne Personen kann eine höhere Risikosumme, z.B. über fünf Millionen CHF, mittels Mehrprämie versichert werden. Dabei handelt es nicht um eine Excess of Loss Versicherung. Gewisse Anbieter kennen hingegen keine Begrenzung des Einzelschadens.

Der Gesamtschaden eines Rechnungsjahres ist die Summe aller Einzelschäden innerhalb der Periode. Die Deckung des maximalen Gesamtschadens beträgt in der Regel das 10-fache des maximalen Einzelschadens. Die Differenz zwischen dem maximalen Gesamtschaden dem Selbstbehalt wird Haftstrecke genannt.

Der Selbstbehalt kann gewählt werden. Er bewegt sich in der Bandbreite von 150%-400% des erwarteten Gesamtschadens.

Die Risikosumme Tod entspricht dem Barwert folgender Leistungen:

  • Witwen-, Witwerrente oder Partnerrente
  • Waisenrenten
  • Zeitrenten
  • Todesfallkapital

Das Deckungskapital oder das vorhandene Altersguthaben wird in Abzug gebracht.

Die Risikosumme Invalidität entspricht dem Barwert der Invaliditätsleistungen:

Als temporäre Invalidenrente

  • Invalidenrente
  • Invaliden-Kinderrente
  • Invaliditäts-Kapital
  • Beitragsbefreiung
Als lebenslängliche Invalidenrente

  • Invalidenrente
  • Invaliden-Kinderrente
  • Invaliditäts-Kapital
  • Anwartschaftliche Todesfallleistungen
  • abzüglich dem vorhandenen Deckungskapital oder Altersguthaben

Stop Loss Prämien sind in der Regel vorschüssig fällig. Bei einer Änderung des Versichertenbestandes, einer Planänderung, bei Änderungen der technischen Grundlagen oder spätestens nach drei Abrechnungsperioden werden diese überprüft.