Technische Rückstellung

Technische Rückstellungen sind die finanzielle Reserve für Leistungsversprechen, welche durch die Beiträge nicht oder nur teilweise gedeckt sind, oder Schwankungen unterliegen.

Die Fachrichtlinie FRP2, welche die Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen beinhaltet, sieht folgende Rückstellungen vor:

  • Zunahme der Lebenserwartung
    Der Sollbetrag für die Rückstellung entspricht mindestens 0.3 Prozent des Vorsorgekapitals, multipliziert mit der Differenz zwischen Berechnungsjahr der Rückstellung und dem Jahr der von der Vorsorgeeinrichtung verwendeten Rechnungsgrundlagen, wobei in der Praxis meist mit 0.5 Prozent gerechnet wird.
  • Schwankungen im Risikoverlauf (Tod und Invalidität)
    Bei Vorsorgeeinrichtungen, welche keine Rückdeckung für Schadenfälle haben, wird die Höhe dieser Rückstellung vom Experten festgelegt.
  • Schwankungen im Risikoverlauf bei Rentnerbeständen
    Bei kleinen Rentnerbeständen sind Abweichungen von der statistischen Lebenserwartung wahrscheinlicher. Der Experte legt die Höhe der notwendigen Rückstellungen fest.
  • Pensionierungsverluste
    Wenn die Leistungen höher sind als die technischen Grundlagen aufgrund der Sterbewahrscheinlichkeiten zulassen, spricht man von Pensionierungsverlusten.
  • Pendente und latente Leistungsfälle
    Notwendigkeit und Höhe einer Rückstellung zum Auffangen der Kosten für Pendente und latente Leistungsfälle werden vom Experten aufgrund der bekannten Fälle und der Schadenerfahrung der Vorsorgeeinrichtung festgelegt.
  • Senkung des technischen Zinssatzes
    Die Senkung des technischen Zinses (TZ) führt zu einer Erhöhung des Vorsorgekapitals. Die Kosten für eine beabsichtigte Senkung des TZ dürfen mittels Rückstellungen vorfinanziert werden.
  • Rentenerhöhungen
    Werden die Renten angepasst, führt dies zu einer Erhöhung des Vorsorgekapitals. Die Notwendigkeit und die Berechnung allfälliger Rückstellungen werden vom Experten festgelegt.

Der Entscheid für Rückstellungen wird vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung – in der Regel dem Stiftungsrat – in Zusammenarbeit mit dem Experten für berufliche Vorsorge getroffen.


Quellen:
Fachrichtlinie FRP 2Sicherheit für Verpflichtungen: BVG Art. 65b, 65c, 65d (Abs. 4)
Anspruch auf freie Mittel bei Liquidation:  BVV2 Art. 27h
Bewertung der Aktiven, Passiven und Rückstellungen: BVV2 Art. 48
Rückstellungen und Schwankungsreserven: BVV2 Art.48e
Swiss GAAP FER 26 in der gemäss BVV 2 Art. 47 anwendbaren Fassung