Die Minimalrenten von AHV und IV steigen nächstes Jahr um 5 CHF

Die Minimalrenten von AHV und IV steigen am 1. Januar 2015 um 5 CHF, nämlich von 1’170 auf 1’175 CHF pro Monat. Das hat der Bundesrat am Mittwoch beschlossen. Der Anstieg ist damit geringer als in früheren Jahren. Und neu muss für Sackgeldjobs keine AHV mehr bezahlt werden.

Die Maximalrente von AHV und IV wird um 10 CHF auf 2’350 CHF erhöht. Per 2011 war die Minimalrente um 20 und die Maximalrente um 40 CHF erhöht worden, per 2013 stieg die Minimalrente noch um 10 und die Maximalrente um 20 CHF. Die Renten werden alle zwei Jahre an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst.

Sackgeldjobs von AHV befreit

Jugendliche, die hin und wieder für ein Taschengeld Kinder hüten, müssen neu keine AHV mehr auf diesem Einkommen bezahlen. Die Eltern der beaufsichtigten Kinder müssen keine Arbeitgeberbeiträge mehr bezahlen und den AHV-Beitrag auch nicht mehr vom Lohn des Babysitters abziehen.

Die neue Regelung gilt für bis 25-jährige Jugendliche und junge Erwachsene, die pro Jahr in einem Privathaushalt nicht mehr als 750 CHF verdienen. Die jungen Leute können aber verlangen, dass die Arbeitgeber ihnen die AHV abrechnen und Beiträge bezahlen.

Mit der entsprechenden Verordnungsänderung erfüllt der Bundesrat einen Auftrag des Parlament vom vergangenen September. Der Ständerat überwies eine Motion von Nationalrätin Elisabeth Schneider-Schneiter (CVP/BL) nach einer hitzigen Diskussion und gegen den Willen seiner vorberatenden Kommission.

Bei den Ergänzungsleistungen (EL) hat der Bundesrat den Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende um 80 CHF auf 12’290 CHF pro Jahr erhöht, wie das Departement des Innern am Mittwoch mitteilte. Für Ehepaare steigt der Betrag von 28’815 auf 28’935 CHF und für Waisen von 10’035 auf 10’080 CHF. Erhöht werden auch die Entschädigungen für Hilflose.

Mehrkosten von 201 Mio CHF

Wegen der höheren Renten erhöhen sich die Kosten um insgesamt 201 Mio CHF. 176 Mio CHF entfallen auf die AHV – der Bund hat davon knapp 20% oder 34 Mio CHF zu bezahlen. 25 Mio CHF trägt die IV.

Unverändert bei 480 CHF bleiben im nächsten Jahr die Mindestbeiträge für Selbständigerwerbende und nicht Erwerbstätige für AHV, IV und Erwerbsersatzordnung (EO). Bei 914 CHF belassen hat der Bundesrat auch den Mindestbeitrag für die freiwillige AHV.

Angepasst hat der Bundesrat per Anfang 2015 auch die Grenzbeträge für die berufliche Vorsorge. Der Koordinationsabzug wird von 24’570 auf 24’675 CHF erhöht. Die Eintrittsschwelle liegt neu bei 21’150 CHF (bisher: 21’060 CHF).

Wer schon eine zweite Säule hat, kann für die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3) neu maximal 6768 CHF (6739 CHF) von den Steuern abziehen. Ohne zweite Säule beträgt der höchste zulässige Abzug 33’840 CHF (33’696 CHF).

Quelle: NZZ/SDA

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