ANOBAG
Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber in der Schweiz
Wann bin ich ein ANOBAG?
Wenn Sie in der Schweiz wohnen und arbeiten, Ihr Arbeitgeber aber seinen Firmensitz im Ausland hat, dann sind Sie ein ANobAG, ein Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber. Wie alle Angestellten in der Schweiz haben auch Sie Anspruch auf Beiträge an die Sozialversicherungen wie AHV/IV, berufliche Vorsorge und Unfallversicherung nach Schweizerischem Recht.
Ihr Arbeitgeber muss ein Formular (EU oder EFTA) unterzeichnen, siehe weiter unten. Dieses übermitteln Sie der AHV-Ausgleichskasse Ihres Kantons. Die AHV-Ausgleichkasse prüft in der Folge, ob die Voraussetzungen für ANOBAG gegeben sind. Ihre Sozialversicherungen richten sich nach diesem Entscheid.
Für die Abwicklung müssen Sie folgendes Formular mit dem Arbeitgeber unterzeichnen:
Vereinbarung nach Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/09 zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Wenn das Unternehmen den Sitz in der EFTA hat, gilt die Verordnung (EWG) Nr 57472-2 ,
diese betrifft Grossbritannien, Norwegen, Liechtenstein und Island.
Für die Abwicklung müssen Sie folgendes Formular mit dem Arbeitgeber unterzeichnen:
Vereinbarung nach Artikel 109 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Die Beitragspflicht beginnt für Erwerbstätige mit dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Wer beispielsweise den 17. Geburtstag am 20. Juni 2010 hatte, war ab dem 1. Januar 2011 beitragspflichtig.
Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht dauert bis zur ordentlichen Pensionierung, bei Frauen mit 64, bei Männern mit 65 Jahren. Die Beitragspflicht bleibt bestehen, wenn die Pensionierung aufgeschoben wird. Bei Frühpensionierung endet sie vorher.
Beiträge gemäss Einkommen
Im Rahmen des ANOBAG erfolgen die Beiträge an AHV, IV und EO seit dem 01.01.2012 auf der Bemessungsgrundlage als Angestellter und betragen 5,275 Prozent. Da auch die Arbeitgeberbeiträge bezahlt werden müssen, entspricht das dem Gesamtbeitrag von 10.25% des AHV-Lohnes. Hinzu kommen Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) und ein von der Familienausgleichskasse abhängiger prozentualer Beitrag an die Familienzulagen.
ALV: Beitrag auf Monatslohn bis CHF 12’350 bzw.
Jahreslohn bis CHF 148’200
2.2%
1.0%
0.03075%
Wohnkanton
*In gewissen Kantonen ist mit einem Zuschlag von 0.1% zu rechnen
Nicht beitragspflichtig sind gewisse internationale Organisationen, Vertretungen ausländischer Staaten, wie Botschaften und Konsulate, sowie Unternehmen, deren Sitz sich ausserhalb der EU-EFTA befindet.
Keine Beitragspflicht besteht, wenn die Dauer der Erwerbstätigkeit weniger als drei Monate beträgt.
( Art. 1a Abs. 2 Bst. c AHVG und Art. 2 AHVV)
Sie dürfen sich zudem der Stiftung Auffangeinrichtung anschliessen, im Vergleich mit privaten Anbietern sind dort die Kosten allerdings deutlich höher. Auch gibt es keine Wahl der Vorsorgeleistungen, denn es stehen nur die obligatorischen Leistungen gemäss BVG zur Verfügung. Das bedeutet, dass nur eine minimale gesetzliche Absicherung für die Risikoleistungen und die Altersvorsorge möglich sind und Löhne über CHF 85`320 nicht versichert werden können.
Voraussetzung für die Anschlusspflicht ist der Sitz des Unternehmens in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelszone (EFTA).
Die Eintrittsschwelle liegt im BVG 2022 bei einem Einkommen von CHF 21`330. Löhne ab diesem Grenzbetrag müssen versichert werden, gesetzlich bis zu einem Maximum von CHF 85`320. Üblich ist, auch die Überobligatorischen Lohnbestandteile einzuschliessen.
Dabei gibt es auch bei der Unfallversicherung, wie auch in der beruflichen Vorsorge (BVG), Mindestleistungen nach Gesetz.
In der Unfallversicherung müssen sämtliche Lohnbestandteile bis zu einer Höhe von CHF 148`200 versichert werden.
Einige Unternehmen haben Versicherungspflicht bei der SUVA (siehe Art. 66 UVG). Alle anderen Unternehmen dürfen die Gesellschaft frei wählen (Art. 68 UVG).
In der beruflichen Vorsorge (BVG) können Lohnbestandteile über CHF 85`320 im Rahmen des Überobligatoriums für den Fall von Tod, Invalidität und Altersvorsorge abgesichert werden.
Mit einem sogenannten UVG-Z können Löhne über CHF 148`200 bei Unfall abgesichert werden.
Da die berufliche Vorsorge bei Invalidität durch Krankheit frühestens nach einem Jahr Rentenleistungen erbringt, kann zudem ein Krankentaggeld (KTG) abgeschlossen werden. Dieses schützt vor Einkommensverlusten in der Zeit, bis die Renten der Invalidenversicherung und der Pensionskasse im Rahmen des BVG ausgerichtet werden.
Als Alternative kann ein eigenes Unternehmen jeder Rechtsform als juristische Person gegründet werden, welches die Aufträge des ausländischen Unternehmens ausführt.
Sie verhandeln im ANOBAG eine Pauschale, mit welcher sämtliche Leistungen der Sozialversicherungs-Kosten abgegolten werden. Im Rahmen dieser Pauschale sind Sie frei, Ihre berufliche Vorsorge nach BVG oder im Überobligatorium einzurichten. Als Grundlage für die Verhandlung empfiehlt es sich, die Offerte einer Pensionskasse einzuholen.
Mehr Flexibilität; ein Wechsel des Auftraggebers kann administrativ einfach vollzogen werden.
Wann bin ich ein ANOBAG
Wer muss sich um meine ANOBAG Sozialversicherung kümmern?
Mein Arbeitgeber hat die Sozialversicherungen an mich delegiert, was nun?
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Wie ist die Rechtsgrundlage, wenn mein Arbeitgeber seinen Sitz in der EFTA hat?
Was ist für mich als ANOBAG hinsichtlich AHV/IV zu beachten?
Was ist für mich als ANOBAG hinsichtlich berufliche Vorsorge zu beachten
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Vorteile des eigenen Betriebes als Kapitalgesellschaft
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