Anschlussvertrag

Ein Anschlussvertrag oder eine Anschlussvereinbarung ist ein Vertrag, den ein Arbeitgeber mit einer Vorsorgeeinrichtung abschliesst. Zweck dieses Vertrages ist die Versicherung aller Mitarbeiter im Rahmen der beruflichen Vorsorge. Die Ausgestaltung eines Anschlussvertrages werden durch die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts und im Besonderen durch die Artikel 11, 53e, 53f BVG und Art. 7, 9, 16a, 16b BVV2 bestimmt

Anschlussverträge werden in der Regel auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen, in der Praxis zwischen drei und fünf Jahren, wobei auch Laufzeiten bis zu zehn Jahren möglich sind. Wird ein Anschlussvertrag gekündigt und kein neuer Vertrag abgeschlossen, obschon noch Mitarbeiter zu versichern sind, so werden diese zwangsweise der Stiftung Auffangeinrichtung angeschlossen.

Die AHV-Ausgleichskassen kontrollieren, ob Arbeitnehmer, die dem BVG unterstehen, auch tatsächlich einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Falls ein Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht nachkommt, sich innerhalb von zwei Monaten einer Pensionskasse anzuschliessen, werden die Mitarbeiter der Stiftung Auffangeinrichtung zwangsweise angeschlossen und nach dem BVG-Obligatorium versichert.

Mitarbeiter haben ein Mitwirkungsrecht bei der Wahl einer Pensionskasse. Diese, oder ihre Vertreter in der Vorsorgekommission, entscheiden gemeinsam mit dem Arbeitgeber über den Anschluss an eine Pensionskasse. Eine Kündigung eines Anschlussvertrages durch den Arbeitgeber ohne Anhörung des Personals ist nicht zulässig.

Bei einem Wechsel des Anbieters, haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger zu einigen. Kommt zwischen den beiden Pensionskassen keine Einigung zustande, verbleiben die Rentner in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung und der Anschlussvertrag bleibt für diese bestehen.

Werden die Grundlagen des Anschlussvertrages  durch die Pensionskasse einseitig wesentlich geändert, steht dem Arbeitgeber gesetzlich ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu. Wesentliche Änderungen sind z.B. die Senkung des Umwandlungssatzes und Kürzungen der Renten um mehr als 5% oder die Anhebung der Beiträge um mindestens 10% innerhalb von drei Jahren.

Unter gewissen Voraussetzungen löst die Kündigung eines Anschlussvertrages die Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung aus.

 

Quellen:
BVG Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung
BVG Art. 53e Auflösung von Verträgen
BVG Art. 53f Gesetzliches Kündigungsrecht
BVV2 Art. 7 Auswirkungen des Anschlusses an eine oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen
BVV2 Art. 9 Überprüfung des Anschlusses
BVV2 Art. 16a Berechnung des Deckungskapitals
BVV2 Art. 16b Zugehörigkeit der Rentenbezüger bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
Mitwirkungsrechte der Mitarbeiter: Urteil 9C_409/2019 vom 5. 5. 2020 – BGE-Publikation