Besteuerung von Leistungen im BVG

Renten sind als Einkommen steuerbar. Kapitalleistungen werden getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Dabei werden kantonal verschiedene Verfahren angewendet:

  • Besteuerung zum Rentensatz
  • Besteuerung zu einem Bruchteil des regulären Steuersatzes für ein Einkommen in der Höhe der Kapitalleistungen
    Dies ist das vom Bund und von rund der Hälfte der Kantone angewandte Verfahren
  • Besteuerung zu einem Sondertarif
  • Besteuerung zu einem proportionalen Tarif

Die direkte Bundessteuer sieht eine Übergangsregelung für Renten und Kapitalabfindungen vor, die vor dem 1.1.1987 begannen oder fällig wurden. Zudem für Renten oder Kapitalabfindungen, die am 01.01.2002 begannen oder fällig wurden und aus einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31.12.1986 bereits bestanden hat. Danach werden die Leistungen zu drei Fünfteln ihres Wertes besteuert, wenn sie ausschliesslich vom Steuerpflichtigen finanziert wurden. Zu vier Fünftel ihres Wertes werden sie besteuert, wenn sie nur teilweise, aber mindestens zu 20%, vom Steuerpflichtigen finanziert wurden.


Quellen:
Besteuerung der Leistungen: Art. 83 BVG
Inkrafttreten: Art. 98 BVG