Mindestzins / BVG-Mindestzinssatz

Der BVG-Mindestzinssatz ist derjenige Zins, mit welchem die nach dem BVG-Obligatorium angesparten Vorsorgeguthaben der berufstätigen Versicherten verzinst werden müssen. Der Bundesrat legt den BVG-Mindestzins aufgrund Art. 15 Abs. 2 BVG fest und überprüft ihn periodisch mindestens alle zwei Jahre.

Als Grundlage für den Entscheid dient die jeweilige Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission), die allerdings für den Bundesrat nicht bindend ist.

Der BVG Mindestzinssatz wird nach zwei Arten berechnet:


Mehrheitsformel = 0.7 R + 0.1 a

R = 7-jähriger gleitender Durchschnitt der 7-Jährigen Bundesobligationen auf Monatsbasis. Der gleitende Durchschnitt berücksichtigt die aktuelle Negativverzinsung nur am Rande

a = 1-Jahres-Performance des Pictet 25 BVG Index aus 2000er-Familie mit einer Gewichtung von 85%
1-Jahres-Performance des IPD Wüest & Partner Index des Vorjahres mit einer Gewichtung von 15%

Berechnungsbeispiel für Juli 2016

  • Rendite gleitender Durchschnitt 7-jährige Bundesobligationen = 0.566%
  • Pictet 25 BVG Index = 4.49%
  • IDP Wüest & Partner Index = 6.6%

Nach Mehrheitsformel: 0.7*0.57% + 0.1*(0.85*4.49% + 0.15*6.6%) = 0.88%


Minderheitsformel = R + 0.1a

Der Unterschied zur Mehrheitsformel liegt vor allem in der 100% Gewichtung von R.


Im September 2009 hat die BVG-Kommission mit 9 gegen 5 Stimmen für die Mehrheitsformel votiert, woraus der Name entstanden ist. Berechnet wird jeweils nach beiden Formeln. Die an den Bundesrat gerichtete Empfehlung basiert auf dem in der Kommission gefundenen Schlussentscheid, in welcher Bandbreite sich der Zinssatz bewegen soll. Der Bundesrat konsultiert vor seinem Entscheid die Sozialpartner wie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände.

Der Pictet 93 wurde bis 2015 verwendet und wurde durch den Pictet 25 ersetzt.

Der Mindestzinssatz darf während der Dauer einer Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung unterschritten werden, sofern eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist. Diese Massnahme ist für maximal fünf Jahre zulässig.

Im  BVG-Überobligatorium gibt es keine gesetzliche Bestimmung zum Mindestzinssatz.


Entwicklung des Mindestzinssatzes

Ab Mindestzinssatz
01.01.1985 4.00%
01.01.2003 3.25%
01.01.2004 2.25%
01.01.2005 2.50%
01.01.2008 2.75%
01.01.2009 2.00%
01.01.2012 1.50%
01.01.2014 1.75%
01.01.2016 1.25%
01.01.2017 1.00%
01.01.2018 1.00%
01.01.2019 1.00%
01.01.2020 1.00%

Quellen:
Altersguthaben: Art. 15 Abs. 2 BVG
Mindestzins: Art. 12 BVV2

Massnahmen bei Unterdeckung: Art. 65 BVG
Massnahmen bei Unterdeckung: Merkblatt BVS Zürich

Weitere Informationen:
Joseph Steiger
Bereich Finanzierung und Systementwicklung berufl. Vorsorge
Bundesamt für Sozialversicherungen
Tel. 031 322 94 18
joseph.steiger@bsv.admin.ch