Umhüllende oder gesplittete Vorsorge

Bei der umhüllenden Vorsorge gilt für den obligatorischen und den überobligatorischen Teil ein einheitlicher Umwandlungssatz. Dieser kann den gesetzlichen Mindestumwandlungssatz des BVG-Obligatoriums unterschreiten. Bei einer umhüllenden Vorsorgelösung ist das überobligatorische Altersguthaben nicht ge­schützt. Vorsorgeeinrichtungen, die umhüllende Vorsorgelösungen anbieten, sind in das Register für die berufliche Vorsorge einzutragen. (Art. 49 Abs. 2 BVG) Eine Vorsorge wird […]