Steuerbefreiung der Vorsorgeeinrichtung

Vorsorgeeinrichtungen sind sowohl bei Bund und Kantonen steuerbefreit. Dies gilt auch für Einrichtungen, welche nur im über- oder ausserobligatorischen Bereich tätig sind, wie z.B. Wohlfahrtsfonds, Anlagestiftungen und Finanzierungsstiftungen.

Die Steuerbefreiung betrifft nicht die Mehrwertsteuer, Stempelabgaben oder Verrechnungssteuern, welche auch von einer Vorsorgeeinrichtung bezahlt werden müssen.


Quelle:
Besteuerung Vorsorgeeinrichtungen: Art. 80 BVG