Todesfall: Leistungen und Begünstigung

In der beruflichen Vorsorge sind die Hinterlassenenleistungen und die Anspruchsberechtigten in den Artikeln 18 bis 26a BVG festgelegt. Voraussetzung für einen Anspruch besteht unter anderem dadurch, dass der Verstorbene bei Eintritt des Todes versichert war oder eine Invaliden- oder Altersrente erhielt.

Verheiratete Paare
Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Diese Rente entspricht in der Regel 60% der Invalidenleistung vor Pensionierung oder 60% der Altersleistung nach Pensionierung. Kinder haben Anspruch auf Waisenrenten bis zur Volljährigkeit. Ist die Ausbildung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen oder das Kind ist zu mindestens 70% invalid, wird die Rente zum 25. Altersjahr ausgerichtet. Die Rentenhöhe entpricht 20% der Invalidenleistung vor Pensionierung oder 20% der Altersrente bei Todesfall nach Pensionierung

Geschiedene Paare
Falls die Ehe mit dem Verstorbenen länger als zehn Jahre gedauert hat und im Scheidungsurteil eine Rente oder Kapitalabfindung für eine lebenslange Rente zugesprochen wurde, besteht ein Anspruch auf Rente der Pensionskasse. Diese Rente kann gekürzt werden, falls der geschiedene Partner durch die Leistungen anderer Sozialversicherer mehr erhält, als das Scheidungsurteil zugesprochen hatte.

Eingetragene Partnerschaft
Seit der Einführung des Partnerschaftsgesetzes am 01.01.2007, haben eingetragene Partnerschaften dieselbe Rechtsstellung wie Witwer oder Witwen.

Weitere begünstigte Personen
Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement weitere begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, wie natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichen Mass unterstützt worden sind, oder in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat, oder den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss. Dabei wird keine ständige, ungeteilte Wohngemeinschaft an einem festen Wohnort verlangt. Massgebend ist, dass die Lebenspartner den Willen haben, Ihre Lebensgemeinschaft, soweit es die Umstände ermöglichen, als Wohngemeinschaft in demselben Haushalt zu leben. Das heisst, dass auch bei einer Unterbrechung von drei Monaten die Voraussetzung noch immer gegeben sein kann.

In einer tieferen Rangfolge können die Kinder, welche die oben ausgeführten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister begünstigt werden. Halbgeschwister sind Geschwistern in der Begünstigung gleichgestellt, wenn keine andere Anordnung getroffen wurde. Durch den gemeinsamen Elternteil besteht eine Verwandtschaft. Kein Geschwister ist hingegen ein Stiefgeschwister.

Letzte in der Begünstigtenordnung sind übrige gesetzliche Erben, im Umfang der von der versicherten Person einbezahlten Beträge oder von 50 Prozent des Vorsorgekapitals. Falls vorhanden sind auch zusätzliche Todesfallsummen möglich. Das Gemeinwesen kann nicht begünstigt werden.

Zur Begünstigung genügt ein Testament alleine nicht, auch dann nicht, wenn eine Alleinerbin oder ein Alleinerbe aufgeführt ist. Im Testament muss mindestens ein Hinweis auf die Reglementsbestimmungen oder auf die berufliche Vorsorge zwingend gegeben sein, sofern gemäss diesen Bestimmungen Ansprüche posthum geltend gemacht werden können. Eine letztwillige Verfügung lässt alleine noch nicht auf einen berufsvorsorgerechtlichen Begünstigungswillen schliessen.


Quellen:
Voraussetzungen für Hinterlassenenleistungen: Art. 18 BVG
Überlebender Ehegatte: Art. 19 BVG

Eingetragene Partnerinnen und Partner: Art. 19a BVG
Waisen Art. 20 BVG
Weitere begünstigte Personen Art. 20a BVG
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge: Rechtsprechung zur Begünstigtenordnung 3764_1_de
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge: Rechtsprechung zum Begriff Lebensgemeinschaft 3927_1_de