Berufliche Vorsorge: Verordnungen werden aktualisiert

06.12.2019 Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 6. Dezember 2019 punktuelle Anpassungen von drei Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge bis zum 20. März 2020 in die Vernehmlassung geschickt. Die Änderungen sind nötig, um die Bestimmungen an aktuelle finanzielle und versicherungstechnische Entwicklungen anzupassen. Zudem sollen mehrere Parlamentsaufträge umgesetzt werden. Zu letzteren gehört u.a. die Regelung, dass auch Freizügigkeitseinrichtungen und Einrichtungen der 3. Säule Kapitalleistungen kürzen oder verweigern können, wenn die begünstigte Person den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hat.

Bei den Verordnungsänderungen geht es darum, einige Bestimmungen an die aktuelle Entwicklung des technischen Zinssatzes sowie an jene der Mortalitätsrate und der Invaliditätsquote anzupassen. Mit einem anderen Teil erfüllt der Bundesrat Aufträge des Parlaments, welche dieses aufgrund von parlamentarischen Vorstössen erteilt hat: Postulat Weibel 13.3813 «Überträge von Geldern der Säule 3a auch nach dem Alter 59/60 ermöglichen», Motion Weibel 15.3905 «Infrastrukturanlagen für Pensionskassen attraktiver machen» und Interpellation Dittli 18.3405 «Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?».

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die

  • Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV)
  • Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sowie die
  • Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3).

Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen

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