I. Säule: Ziele, Leistungen, Beiträge

Die erste Säule beinhaltet mehrere Sozialversicherungen. Das Ziel jeder einzelnen ist jeweils die Sicherung der Existenz. Falls die Leistungen für die Existenzsicherung nicht genügen, stehen Ergänzungsleistungen zur Verfügung.


Invalidenversicherung (IV)

Ziele der IV

Die Invalidenversicherung hat in erster Linie die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Versicherten zum Ziel. Sie erreicht dies durch

Wenn diese Massnahmen keinen, oder nicht den gewünschten Erfolg bringen, richtet die Invalidenversicherung eine Rente aus. Diese Rente sichert das Einkommen ein Leben lang. Ab Beginn der ordentlichen Pensionierung werden die Renten entweder auf dem Leistungsniveau der IV-Rente, oder dem der AHV-Rente weitergeführt, je nachdem, welches höher ist.

Leistungen der IV

Monetäre Leistungen werden frühestens nach einem Jahr ausgerichtet. Oft erstrecken sich die medizinischen Abklärungen darüber hinaus und können bis zu zwei Jahre dauern. In diesen Fällen werden die Leistungen erst danach rückwirkend ausbezahlt.

Die Rentenhöhe berechnet sich aus mehreren Faktoren. Wesentlich sind hierfür die Beitragsdauer und die Höhe des Einkommens. Grosse Lücken sind vorhanden, wenn eine Person aus einem Drittstaat in die Schweiz zieht. Dann sehen die Leistungen wenige tausend Franken Rente pro Jahr vor. Pro fehlendes Jahr werden die Leistungen um 1/44 gekürzt.

  • Mindestrente CHF 14`340  pro Jahr / 1`195 pro Monat (ab 2021)
  • Höchstrente CHF 28`680 pro Jahr / 2`390 pro Monat (ab 2021)
  • Kinderrenten: 40% der Invalidenrente

Kinderrenten werden bis zum 18. Lebensjahr ausgerichtet. Beziehen beide Elternteile eine IV-Rente, sind die Kinderrenten auf 60% der maximalen Invalidenrente begrenzt.

Versicherte Personen

Alle in der Schweiz wohnhaften Personen sind selber für die Beiträge verantwortlich, insbesondere Nichterwerbstätige, wie z.B. Studenten. Wird der Mindestbeitrag von zurzeit jährlich CHF 503 nicht bezahlt, entsteht ein Fehljahr. Für die Beiträge gelten dieselben Regeln wie bei der AHV und richten sich nach Einkommen und Vermögen.


Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Ziele der AHV

Ziele der AHV sind die Existenzsicherung durch eine Altersrente, die Absicherung der Hinterbliebenen durch eine Witwen- /Witwerrrente, sowie von Kinderrenten.

Leistungen im Alter

Die Höhe der Altersleistungen hängen von folgenden Faktoren ab:

  • Durchschnittliches Einkommen während den Erwerbsjahren
  • Erziehungsgutschriften während den Jahren der Kindererziehung
  • Lückenloser Beitragszahlung

Höhe der Leistungen

  • Minimale Altersrente: CHF 14`340 pro Jahr / CHF 1`195 pro Monat (ab 2021)
  • Maximale Altersrente: CHF 28`680 pro Jahr / CHF 2`390 pro Monat (ab 2021)

Werden diese Maximalbeträge erreicht, spricht man von einer vollen Rente.

Wenn 44 Beitragsjahre vorhanden sind, wird die Rente ungekürzt ausgerichtet. Man spricht dann von einer ganzen Rente. Ein Fehljahr hat die Kürzung um 1/44 zur Folge. Fehljahre können unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich einbezahlt werden. Ehepartner erhalten in keinem Fall mehr als 150% einer vollen ganzen Rente.

Versicherte Personen

Der Anschluss an die AHV ist mit wenigen Ausnahmen für alle Einwohner der Schweiz obligatorisch. Beitragspflichtig sind alle erwachsenen Personen mit Vollendung des 17. Lebensjahres.

Der Mindestbeitrag beträgt für AHV und IV insgesamt CHF 503 pro Jahr und gilt als bezahlt, sofern der Ehepartner das Doppelte dieses Beitrages im Rahmen der Erwerbstätigkeit einbezahlt hat. Auch Nichterwerbstätige sind gut beraten, wenn sie die Beiträge einbezahlen. Andernfalls fehlen u.U. Beitragsjahre, welche eine Kürzung der Rente zur Folge haben. Wer sich zu spät anmeldet muss mit Verzugszinsen rechnen.

Als Nicht-Erwerbstätig gelten:

  • Studierende
  • Frühpensionierte
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
  • Bezügerinnen und Bezüger von Krankentaggeldern
  • Weltreisende
  • ausgesteuerte Arbeitslose
  • Geschiedene
  • Verwitwete
  • Ehepartner von Pensionierten
  • Personen, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr erwerbstätig sind und – inklusive Arbeitgeberbeiträge – weniger als die Hälfte der Beiträge leisten, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen würden
  • Personen, die weniger als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind und – inklusive Arbeitgeberbeiträge – weniger als die Hälfte der Beiträge leisten, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen würden.

Als Studierende gelten Personen in Ausbildung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden. Sie bezahlen nur den Mindestbetrag. Danach bemisst sich der Beitrag nach Einkommen und Vermögen.

Ergänzungsleistungen

Falls die AHV oder die IV die Sicherung der Existenz nur ungenügend gewährleistet, können Ergänzungsleistungen beantragt werden. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf diese, sofern die Kriterien erfüllt werden. Die EL sichern nur den existentiellen Grundbedarf. Sie decken die Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen.

Leistungen für Hinterbliebene

Für Witwen, Witwer und Waisen sind Hinterlassenen-Leistungen vorgesehen, sofern der Verstorbene zumindest ein volles Beitragsjahr geleistet hat. Dies ist auch erfüllt, wenn der Ehepartner mindestens den doppelten Mindestbeitrag von CHF 503, also CHF 1`006 einbezahlt hat, oder wenn Erziehungsgutschriften angerechnet werden können.

  • Rente für Ehefrau: 80% der Invaliden- oder Altersrente

Eine Ehefrau mit Kind erhält eine Rente. Ebenso, wenn sie älter als 45 Jahre alt ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Ist keine dieser Bedingung erfüllt, wird keine Witwenrente ausbezahlt.

  • Rente für geschiedene Ehefrau: 80% der Invaliden- oder Altersrente

Die geschiedene Frau erhält eine Rente, wenn ein Kind vorhanden ist und sie mindestens zehn Jahre verheiratet war. Sie erhält ebenfalls eine Rente mit Kind, wenn sie bei dessen 18. Geburtstag mindestens 45-Jährig ist. Ohne Kind wird eine Rente bezahlt, wenn sie über 45 Jahre alt ist und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat. Ansonsten, mit einem Kind, erhält sie Rente bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Ist keine der obigen Bedingungen erfüllt, wird keine Rente ausbezahlt. Der Anspruch der Rente erlischt mit dem Tod des geschiedenen Ehegatten.

  • Rente für Ehemann oder geschiedenen Ehemann: 80% der Invaliden- oder Altersrente

Der Ehemann oder geschiedene Ehemann erhält eine Rente nur so lange, wie ein Kind unter 18 Jahre vorhanden ist. Ansonsten ist keine Rente vorgesehen.

Erreicht die Witwe/der Witwer das ordentliche Pensionierungsalter, werden die Renten überprüft. Ist die IV-Rente höher als die Altersrente, bleibt diese bestehen. Ist die Altersrente höher, ersetzt sie die IV-Rente.

  • Halbwaisenrente: 40% der Invaliden- oder Altersrente.

Halbwaisen erhalten eine Rente bis zum 18. Lebensjahr. Wenn sie noch in der Ausbildung sind bis maximal zum 25. Lebensjahr. Vollwaisen erhalten doppelte Waisenrente mit zeitlich gleichen Bedingungen. Hat ein Kind Anspruch auf Invaliden- und Hinterlassenen-Renten, werden maximal 60% der maximalen IV/Altersrente ausbezahlt.

Zu diesen Leistungen können Ergänzungsleistungen, Beihilfen (wenn vom Kanton vorgesehen), Kantonale Zuschüsse und Gemeindezuschüsse (wenn von der Gemeinde vorgesehen) geltend gemacht werden.

Aktuelle EO, IV und AHV Beiträge

AHV 8.7%
IV 1.4%
EO 0.5%
Total 10.6%

Die Beiträge der 1. Säule werden je hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.