Renten für Hinterbliebene bei Unfall
- Die Witwen-/Witwerrente beträgt 40% des versicherten Lohnes
- Waisenrente pro Kind 25%, Halbwaisenrente 15%
- Die Kinderrenten werden bis Volljährigkeit ausgerichtet, ist die Ausbildung bis dahin nicht beendet bis maximal zum 25. Lebensjahr
- Insgesamt ist sind die Leistungen auf 70% des versicherten Lohnes begrenzt
- Lohnbestandteile über CHF 126`000 sind nicht obligatorisch versichert und können mit einer Zusatzversicherung (UVG-Z) abgedeckt werden
Renten für Hinterbliebene bei Krankheit
Ehegattenrente
War der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes versichert oder erhielt eine Alters- oder Invalidenrente, hat der Ehepartner/die Ehepartnerin Anspruch auf Hinterlassenen-Leistungen.
Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleich gestellt.
Bis zur Wiederverheiratung oder dem Tod hat die/der Hinterbliebene Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn sie/er
- für den Unterhalt eines Kindes aufkommen muss
- das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.
Wird keine dieser Bedingungen erfüllt, erhält der überlebende Ehegatte eine Abfindung von drei Jahresrenten.
Geschiedene Eheleute haben Anspruch auf Rentenleistungen. Voraussetzungen sind
- dass die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und
- dem geschiedenen Ehepartner im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslange Rente zugesprochen wurde.
Die Höhe der Rente beträgt 60% der Invaliden- oder laufenden Altersrente.
Im Gegensatz zur AHV gilt im BVG die vollumfängliche Gleichstellung von Mann und Frau.
Waisenrente
Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder des/der Verstorbenen, welche
- entweder das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben oder noch in Ausbildung sind
- oder zu mindestens 70% Invalid sind.
Die Leistungen erlöschen in jedem Fall mit Vollendung des 25. Altersjahres
Die Höhe der Rente beträgt 20% der Invaliden- oder laufenden Altersrente.