Auszahlung Pensionskasse

Auszahlungsgründe für die 2. Säule

Bezug wegen Selbständigkeit

Sie dürfen die Gelder für die Existenzgründung als Einzelunternehmer verwenden. Damit sind einige administrative Auflagen verbunden, wie der Nachweis einer Tätigkeit auf eigene Rechnung, sowie das Vorhandensein mehrerer Kunden.

Weitere Informationen zur Verwendung der Gelder im Rahmen der Selbstständigkeit


Bezug wegen Geringfügigkeit

Bei einem Stellenwechsel oder wenn die Arbeitstätigkeit aufgegeben wird, wird das Freizügigkeitsgeld an die neue Pensionskasse überwiesen oder auf einem Freizügigkeitskonto parkiert. Beträgt das Kapital weniger als einen Jahresbeitrag, darf das Geld bar bezogen werden. Bitte reichen Sie in diesem Fall den Antrag bei der entsprechenden Freizügigkeitsstiftung ein.

Falls Sie nicht sicher sind, ob noch solche Guthaben aus Freizügigkeit vorhanden sind, können Sie bei der Stiftung Auffangeinrichtung einen Suchauftrag veranlassen. Wenn Gelder vorhanden sind, dann werden Sie eine entsprechende Meldung erhalten. Ein solcher Suchauftrag ist kostenlos.


Wegzug ins Ausland

Bei einem Wegzug ins Ausland darf das Freizügigkeitsgeld bezogen werden. Die Auszahlung erfolgt nach den kantonalen Steuersätzen. Wenn Sie sich in einem steuergünstigen Kanton abmelden, können so schnell mehrere Tausend Franken Steuern gespart werden.

Eine Auszahlung kann nur für den überobligatorischen Teil verlangt werden, wenn Sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA (Lichtenstein, Norwegen, Island) für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind. In diesem Fall bleibt der obligatorische Teil des Vorsorgegeldes in der Schweiz und kann erst bei Pensionierung bezogen werden. Besteuert wird die Auszahlung in diesem Fall im Kanton, in welchem das Geld parkiert wurde. Es lohnt sich also, eine Bank in einem steuergünstigen Kanton zu wählen.


Freizügigkeit bei Pensionierung

Wenn Sie über Freizügigkeitsgelder bei Pensionierung verfügen, dürfen Sie diese beziehen. Sie dürfen sich die Gelder ab fünf Jahren vor der ordentlichen Pensionierung auszahlen lassen. Ein Bezug einer Rente ist im Fall von Arbeitslosigkeit nach Alter 58 möglich