Bezug oder Verpfändung BVG

Bezug oder Verpfändung BVG

Zur Finanzierung des Wohneigentums mit Mitteln der beruflichen Vorsorge haben Sie zwei Möglichkeiten: Bezug oder Verpfändung. Nachfolgend die wichtigesten Informationen im Überblick.

Vorbezug

Leistungen bei Invalidität

Ein Vorbezug bedeuten Eigenkapital und eine tiefe Zinsbelastung. Je nach Vorsorgeplan kann ein Bezug einschneidende Konsequenzen im Falle einer Invalidität haben.

So können sich die Leistungen auf das vorhandene Deckungskapital stützen, was bei einem Vorbezug empfindliche Leistungskürzungen zur Folge hat.

Der Risikoschutz für Tod und Invalidität kann durch eine private Vorsorge (3. Säule) gesichert werden. Auch durch die Rückzahlung der bezogenen Gelder ist der Vorsorgeschutz wieder gewährleistet.

Steuern

Ein Vorbezug wird der eidgenössischen Steuerverwaltung automatisch innerhalb von 30 Tagen gemeldet. Die Vorsorgeeinrichtung veranlasst diese.

Der Betrag wird als Kapitalleistung mit der Einkommenssteuer registriert. Es kommt ein Vorsorgetarif zur Anwendung. Ob dabei der Betrag zum Rentensatz oder zum Spezialsatz versteuert wird, hängt vom Wohnsitzkanton ab.

Entrichtet wird die Steuer an die Behörde des Wohnsitzes zum  Zeitpunkt des Bezuges. Bund und Kanton erheben eine Jahresssteuer. Die Gesamtbelastung hängt vom ausbezahlten Betrag ab und bewegt sich im Bereich von 5% bis ca. 10%. Der vorbezogene Betrag kann nicht zur Begleichung der Steuer verwendet werden.

Die meisten Steuerämter verfügen über eine Online-Rechner zur Berechnung des Steuerbetrages.

Bei einem Bezug reduziert sich der Schuldzins, welcher steuerlich geltend gemacht werden könnte.

Einschränkungen

Falls der Bezug zum Zweck der Amortisation der Hypothek verwendet wird, kann die Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung teilweise oder ganz unterbinden, falls sie in Unterdeckung ist. Das Vorsorgewerk ist verpflichtet, über die Dauer dieser Massnahme zu informieren.

Ein Vorbezug ist nur bis spätestens drei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung möglich.

Für einen Bezug ist die Zustimmung des Ehepartners nötig.

Eintrag im Grundbuch

Im Grundbuch wird eine Veräusserungsbeschränkung eingetragen, um den Vorsorgezweck der Gelder sicher zu stellen. Die Gelder sind bei einer Veräusserung der Vorsorgeeinrichtung zurückzuzahlen. Sie veranlasst den Eintrag im Grundbuch.

Bei einem Bezug von Freizügigkeitsgeldern zwischen dem Alter 59/60 (bei Frauen) und 61/62 (bei Männern) kann ein Eintrag im Grundbuch erfolgen – muss aber nicht.

Freizügigkeit

Besteht eine Police oder ein Konto, dann dürfen Sie dieses Geld verwenden.

Guthaben von Konten oder Policen können nicht geteilt werden. Dies hat steuerliche Konsequenzen bei der Auszahlung.

Der Kauf einer Immobilie oder die Amortisation von Hypotheken sind die wenigen Möglickeiten, die steuerlich Belastung durch Progression bei Auszahlung zu durchbrechen. Die Auszahlung muss vor dem 59/60 Lebensjahr geschehen. Danach ist der Bezug nur gesamthaft möglich.

Rückzahlungspflicht der Erben

Falls im Todesfall der versicherten Person vor dem Erreichen des Rentenalters keine Vorsorgeleistung aus der Pensionskasse fällig wird, sind die Erben verpflichtet, das vorbezogene Geld zurückzubezahlen, sofern keine gesetzlichen oder reglementarischen Leistungen vorgesehen sind. Bitte beachten Sie das Reglement Ihrer Pensionskasse.

Verpfändung

Finanzielle Vorteile

Die Verpfändung bedeutet mehr Fremdkapital in Form einer höheren Hypothek. Dadurch steigt die Zinsbelastung, welche steuerlich geltend gemacht werden kann.

Der Vorsorgeschutz bleibt vollumfänglich bestehen. Zudem werden die Guthaben der Pensionskasse verzinst. Zusammen mit den Steuervorteilen resultiert meist ein Überschuss. Die Mehrausgaben müssen allerdings getragen werden können. 

Absicherung bei Invalidität

Falls die  Pensionskasse Invalidenleistungen vorsieht, die aufgrund des Sparkapitals berechnet werden, bleiben diese vollumfänglich bestehen. Der Vorsorgeschutz bleibt gewährleistet. Andernfalls müsste dieser durch eine private Absicherung im Rahmen einer dritten Säule neu eingereichtet werden.