Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge meint die finanzielle Austrittsleitung, ohne dass ein Vorsorgefall eintritt. Oft entsteht sie durch die Aufgabe des Berufes während der Zeit der Kindererziehung oder nach einem Wechsel des Arbeitgebers.
Die Pensionskasse ist verpflichtet, die gesamte Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Falls dies nicht möglich ist, wird das Kapital auf einem Konto, in einer Police oder einer kollektiven Anlage parkiert. Eine Auszahlung der Freizügigkeitsgelder ist hingegen nur in wenigen Fällen möglich.
Konten und Policen
Konten ändern ihren Zinssatz variabel. Policen beinhalten einen festen Zinssatz und Versicherungsleistungen. In der Regel einen geringfügigen Todesfall-Schutz.
Seit einigen Jahren befinden wir uns in einem tiefen Zinsumfeld, dabei konnten InhaberInnen von Policen von den gleich bleibenden und garantierten Zinsen profitieren, die in den letzten Jahren auf dem Markt kontinuierlich gesunken sind.
Eine Versicherung ist nicht verpflichtet, Ihnen eine Police auszustellen. Insbesondere muss Sie Ihnen keine Rente bei Erwerbsunfähigkeit einräumen. Aktuell ist uns keine Versicherung bekannt, die noch Policen austellt (2020/2021)
Anlage der Gelder
Das Vorsorgevermögen darf in Fonds angelegt werden. Dabei reicht das Spektrum von risikoarmen Obligationenfonds bis hin zu gemischten Fonds mit einem Aktienanteil bis zu 50%.
Einen guten Überblick über das Angebot der Anlagefonds im Rahmen der zweiten Säule finden Sie bei der KGAST mit dem Suchbegriff „BVG“.
Einbringen in die PK
Bei Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit und dem Eintritt in die Pensionskasse sind Sie verpflichtet, Ihre Freizügigkeitsgelder einzubringen. Dies lohnt sich insbesondere dann, wenn sich die Vorsorgeleistungen verbessern.
Falls also Ihre Pensionskasse Risikoleistungen auf Basis des angesparten Kapitals erbringt, lohnt sich das Einbringen in der Regel. Damit verbessern Sie die Leistungen im Falle einer Invalidität. Eine genaue Berechnung führt Ihre Pensionskasse auf Anfrage durch.
Sind Sie einer Vollversicherung angeschlossen, ist Ihr Vermögen dank Kapitalschutz vor Verlusten geschützt. In der Vergangenheit wurden dort die Gelder besser verzinst als auf Freizügigkeitskonten von Banken oder der Auffangeinrichtung.
Nicht immer jedoch lohnt es sich jedoch, Freizügigkeitsgelder in die Pensionskasse einzubringen. Teilautonome Stiftungen können in Unterdeckung geraten. Dies bedeutet, dass die Verzinsung ausgesetzt- und der Bezug der Gelder für Wohneigentum eingeschränkt werden kann. Weiter kann der Kapitalbezug vor Pensionierung auf das gesetzliche Minimum beschränkt werden.
Es gibt keine behördliche Kontrolle darüber, ob alle Ihre Freizügigkeitsgelder in ihre aktuelle Vorsorgeeinrichtung eingebracht wurden.
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Überweisung von Freizügigkeitsguthaben an die Stiftung Auffangeinrichtung
Wird bei einem Austritt kein Empfänger für das Geld bestimmt, überweisen die Stiftungen das Kapital frühestens nach sechs Monaten und spätestens nach zwei Jahren der Stiftung Auffangeinrichtung.
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Freizügigkeitskonten
Postfach
8050 Zürich
Tel.: +41 (0)41 799 75 75
E Mail: sekretariat@aeis.ch
Internet: www.aeis.ch
Vorsicht: Die Auffangeinrichtung verrechnet in bestimmten Fällen Kosten.
Vermutete Guthaben
Sie vermuten Guthaben aus früheren Jahren Erwerbstätigkeit? Alle Gelder der Freizügigkeit sind bei der Zentralstelle 2. Säule gemeldet.
Anfrage für vermutete BVG-Guthaben:
Zentralstelle 2. Säule
Sicherheitsfonds BVG
Geschäftsstelle
Postfach 1023
3000 Bern 14
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