Obligatorische Rückzahlung
- Bei Veräusserung des Wohneigentums
- Falls beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistungen fällig werden
- Falls Dritten gegenüber Rechte eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen
Ausnahmen
- Bei Veräusserung des Wohneigentums und Kauf von selbstbewohntem Eigentum innerhalb angemessener Frist vor- und nach dem Verkauf.
- Das Kapital kann auf einem Freizügigkeitskonto parkiert werden
Wichtig: Gewinne aus den Verkauf einer Liegenschaft bleiben steuerfrei, wenn sie innerhalb angemessener Frist wieder in selbstbewohntes Eigentum investiert werden. Diese Frist für die Ersatzbeschaffung wird kantonal unterschiedlich ausgelegt und beträgt zwei bis vier Jahre.
Freiwillige Rückzahlung
Das bezogene Vorsorgeguthaben kann jederzeit wieder in die Pensionskasse einbezahlt werden.
Diese Rückzahlungen sind Einkäufen nicht gleichwertig. Das heisst, sie wirken sich nicht auf das steuerbare Einkommen aus.
Dafür werden die Steuern für den Vorbezug ohne Zinsen zurückerstattet. Hierfür ist ein schriftliches Gesuch den Behörden einzureichen. Die Frist hierfür beträgt drei Jahre.
Der Mindestbetrag für die Rückzahlung beträgt CHF 10`000.
Einschränkungen
Die Rückzahlung ist erlaubt:
- Bis drei Jahre vor Pensionierung
- Bis zum Eintritt eines Vorsorgefalles