Einzelunternehmer

Für Einzelunternehmer gelten unterschiedliche Voraussetzungen für die Eröffnung und den Betrieb eines Geschäftes, als für Kapitalgesellschaften. Um das nötige Kapital für die Firmengründung zur Verfügung zu haben, wird oft das Vorsorgegeld verwendet. Soll eine Kapitalgesellschaft mit Pensionskassen-Geld finanziert werden, muss vorab ein Einzelunternehmen gegründet werden. Der Antrag auf einen Vorbezug wird auf dieser Grundlage gestellt.


Auszahlung der Pensionskasse zur Firmengründung

Die Hürden für eine Auszahlung Ihres Pensionskassen-Guthabens sind relativ hoch. Grundvoraussetzung ist, dass Sie nicht mehr der beruflichen Vorsorge unterstehen. Arbeiten Sie also noch teilzeit bei einem Unternehmen und haben ein Einkommen von mehr als CHF 21`330 (2019), können Sie das Geld nicht beziehen. Sie unterstehen dann noch immer der obligatorischen beruflichen Vorsorge.

Ihre Pensionskasse verlangt einen Nachweis, dass Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben. Ein solcher Nachweis wird erbracht durch:

  • Die Bestätigung der AHV/IV (Sozialversicherungsanstalt), dass Sie im Haupterwerb selbstständig sind
  • Einen Eintrag im Handelsregister
  • Gegebenenfalls einen Mietvertrag für die Geschäftsräumlichkeiten

Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons entscheidet, ob Sie als selbständig gelten. Sie tut dies nach folgenden Kriterien:

Unselbständig Selbständig
Handelt in fremdem Namen und stellt nicht selber Rechnung Handelt in eigenem (Firmen-)Namen und auf eigene Rechnung
Ist an Weisungen gebunden, steht in einem Unterordnungsverhältnis Ist keinen Weisungen unterworfen, Entscheidet selber
Ist in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert, bekommt Arbeitsplatz zugewiesen Kann die Organisation des Betriebes frei wählen
Arbeitsgeräte und Infrastruktur werden vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt Tätigt eigene Investitionen und hat eigene Infrastruktur (Büro in eigener Wohnung genügt meist nicht)
Arbeiten werden zugewiesen Beschafft sich die Aufträge selber
Ist verpflichtet, die Aufgaben persönlich zu erfüllen Ist für mehrere Auftraggeber/Kunden tätig, kann Aufgaben delegieren, beschäftigt evtl. eigenes Personal
Hat Anspruch auf bezahlte Ferien und regelmässigen Lohn, auch bei Krankheit und Unfall Muss sich selber finanziell absichern
Ist verpflichtet, die Aufgaben persönlich zu erfüllen Ist für mehrere Auftraggeber/Kunden tätig, kann Aufgaben delegieren, beschäftigt evtl. eigenes Personal
Hat Anspruch auf bezahlte Ferien und regelmässigen Lohn, auch bei Krankheit und Unfall Muss sich selber finanziell absichern

Der Antrag für einen Barbezug muss innerhalb eines Jahres nach der Betriebsaufnahme eingereicht werden. Sind Sie verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft, wird die schriftliche Zustimmung verlangt.

Als Einzelunternehmer dürfen Sie sich folgenden Pensionskassen oder Stiftungen anschliessen:


Unfallversicherung

Treten Sie aus einem Unternehmen aus, sind Sie verpflichtet, Ihre Unfallversicherung bei der Krankenkasse anzumelden. Diese Versicherung können Sie als Einzelunternehmer fortführen oder eine Unfallversicherung, ein sogenanntes UVG-F, abschliessen.


AHV/IV

Als selbstständig Erwerbender bezahlen Sie zwar etwas geringere Beiträge, dafür fehlen Ihnen die Beträge, welche Ihr Arbeitgeber beigesteuert hat. Die Anmeldung erfolgt bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Ihres Wohnkantons.


Anfrage für Anschluss an Pensionskasse oder Unfallversicherung/Krankentaggeld (KTG)