Frage von L.B. aus Zürich:
„Wir haben vor einigen Jahren ein Eigenheim gekauft und dafür Pensionskassengelder bezogen. Jetzt möchten wir den Betrag gerne zurückzahlen, um später eine bessere Rente zu erhalten. Im Reglement steht, dass eine Rückzahlung nur bis drei Jahre vor Pensionierung möglich ist – und eine Pensionierung frühestens mit 58. Ich bin bereits 60. Ist es also zu spät?“
Antwort:
Nein – Sie dürfen das Geld noch zurückzahlen.
Zwar heisst es in vielen Reglementen, dass Rückzahlungen nur bis drei Jahre vor dem frühestmöglichen Rücktrittsalter erlaubt sind. Das wäre in Ihrem Fall das Alter 55. Doch das Gesetz – konkret Art. 30d BVG – legt den Zeitraum anders aus:
Es erlaubt Rückzahlungen bis drei Jahre vor dem „Entstehen des Anspruchs auf Altersleistung“.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat dazu klargestellt, dass mit diesem Anspruch das ordentliche Rentenalter gemeint ist – also 65 Jahre. Diese Auslegung stützt sich auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2004.
Das bedeutet: Auch mit 60 Jahren ist eine Rückzahlung möglich.
Wichtig zu wissen:
Ein Reglement kann strengere oder grosszügigere Regelungen enthalten – aber nur, wenn es klar so formuliert ist. Wo nichts steht, gilt die gesetzliche Regelung.
Prüfen Sie also nochmals genau den Wortlaut des Reglements. Falls unklar: Holen Sie eine schriftliche Bestätigung bei Ihrer Pensionskasse ein.