Anobag

ANOBAG

Sie arbeiten in der Schweiz.
Ihr Arbeitgeber sitzt im Ausland.

Damit sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihre Sozialversicherungen selbst zu regeln. Wir zeigen Ihnen wie – und übernehmen die Umsetzung.

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Betrifft mich das?

Sie sind ANOBAG – Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber – wenn alle drei Punkte auf Sie zutreffen:

Sie wohnen und arbeiten in der Schweiz.
Ihr Arbeitgeber hat seinen Firmensitz in der EU, in der EFTA oder in Grossbritannien.
Ihr Arbeitgeber hat die Sozialversicherungen an Sie delegiert.

Ihr Arbeitgeber bleibt trotz Delegation haftbar für die Beitragszahlung. Die Durchführung liegt aber bei Ihnen – und damit die Verantwortung für eine korrekte Absicherung.

In 84 Sekunden erklärt

Was ANOBAG bedeutet und was Sie tun müssen – kurz und verständlich.

Was Sie regeln müssen

Als ANOBAG sind drei Versicherungsbereiche obligatorisch:

01

AHV / IV / EO

Beitrag auf Basis Angestelltenstatus. Gesamtbeitrag inkl. Arbeitgeberanteil: 10.60% des AHV-Lohns. Hinzu kommen ALV (2.2%) und Familienzulagen je nach Wohnkanton.

02

Berufliche Vorsorge BVG

Anschluss an eine Sammelstiftung ab einem Jahreseinkommen von CHF 22’680 (Eintrittsschwelle 2026). Nur wenige Anbieter spezialisieren sich auf ANOBAG – wir kennen sie.

03

Unfallversicherung UVG

Wer in der Schweiz arbeitet, ist UVG-pflichtig versichert. Das gilt unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers. Lohnbestandteile bis CHF 148’200 müssen obligatorisch versichert sein.

Mehr als das gesetzliche Minimum

Wer im ANOBAG-Status ist, kann über das Obligatorium hinausgehen. Das lohnt sich – besonders bei höheren Löhnen.

BVG Überobligatorium

Lohnbestandteile über CHF 90’720 für Tod, Invalidität und Altersvorsorge absichern.

UVG-Z

Löhne über CHF 148’200 bei Unfall absichern – freiwillig, aber bei hohem Einkommen sinnvoll.

Krankentaggeld KTG

Schutz vor Einkommensausfall bei Krankheit – bis die BVG-Rente einsetzt, vergehen bis zu 12 Monate.

Arbeitgeber in der EU

Es gilt Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Sie und Ihr Arbeitgeber unterzeichnen eine Vereinbarung, die Sie der AHV-Ausgleichskasse Ihres Kantons übermitteln.

Arbeitgeber in der EFTA

Für Island, Liechtenstein und Norwegen gelten dieselben Verordnungen wie für die EU: (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009. Das Verfahren ist identisch zur EU-Regelung.

Arbeitgeber in Grossbritannien

Seit dem Brexit gelten weder das Freizügigkeitsabkommen noch die EU-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich. Massgebend ist seit dem 1. November 2021 das bilaterale Sozialversicherungsabkommen vom 9. September 2021. Die ANOBAG-Vereinbarung erfolgt nach Art. 18 Abs. 2 dieses Abkommens. Inhaltlich entspricht das Verfahren der EU-Regelung. Rechtsgrundlage und Formular sind aber separat.

Arbeitgeber ausserhalb EU/EFTA und ohne bilaterales Abkommen: Der BVG-Anschluss erfolgt ausschliesslich über die Stiftung Auffangeinrichtung. Die Wahlmöglichkeiten sind eingeschränkt und die Kosten höher als bei privaten Anbietern.

Ihre Vorteile im ANOBAG-Status

Sie gelten als Angestellter und sind ALV-pflichtig – mit Anspruch auf Arbeitslosentaggelder.
Sie bezahlen Steuern nur einmal als Privatperson – keine separate Unternehmensbesteuerung.
Sie können Ihre berufliche Vorsorge innerhalb der BVG-Richtlinien nach Ihren Bedürfnissen einrichten.
Sie können mit dem Arbeitgeber eine Kostenübernahme der Sozialversicherungsbeiträge vereinbaren – idealerweise als monatliche Pauschale zusätzlich zum Lohn.

Wir regeln das für Sie.

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