Sie arbeiten in der Schweiz.
Ihr Arbeitgeber sitzt im Ausland.
Damit sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihre Sozialversicherungen selbst zu regeln. Wir zeigen Ihnen wie – und übernehmen die Umsetzung.
Kostenlose Beratung anfordernBetrifft mich das?
Sie sind ANOBAG – Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber – wenn alle drei Punkte auf Sie zutreffen:
Ihr Arbeitgeber bleibt trotz Delegation haftbar für die Beitragszahlung. Die Durchführung liegt aber bei Ihnen – und damit die Verantwortung für eine korrekte Absicherung.
In 84 Sekunden erklärt
Was ANOBAG bedeutet und was Sie tun müssen – kurz und verständlich.
Was Sie regeln müssen
Als ANOBAG sind drei Versicherungsbereiche obligatorisch:
AHV / IV / EO
Beitrag auf Basis Angestelltenstatus. Gesamtbeitrag inkl. Arbeitgeberanteil: 10.60% des AHV-Lohns. Hinzu kommen ALV (2.2%) und Familienzulagen je nach Wohnkanton.
Berufliche Vorsorge BVG
Anschluss an eine Sammelstiftung ab einem Jahreseinkommen von CHF 22’680 (Eintrittsschwelle 2026). Nur wenige Anbieter spezialisieren sich auf ANOBAG – wir kennen sie.
Unfallversicherung UVG
Wer in der Schweiz arbeitet, ist UVG-pflichtig versichert. Das gilt unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers. Lohnbestandteile bis CHF 148’200 müssen obligatorisch versichert sein.
Mehr als das gesetzliche Minimum
Wer im ANOBAG-Status ist, kann über das Obligatorium hinausgehen. Das lohnt sich – besonders bei höheren Löhnen.
BVG Überobligatorium
Lohnbestandteile über CHF 90’720 für Tod, Invalidität und Altersvorsorge absichern.
UVG-Z
Löhne über CHF 148’200 bei Unfall absichern – freiwillig, aber bei hohem Einkommen sinnvoll.
Krankentaggeld KTG
Schutz vor Einkommensausfall bei Krankheit – bis die BVG-Rente einsetzt, vergehen bis zu 12 Monate.
Arbeitgeber in der EU
Es gilt Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Sie und Ihr Arbeitgeber unterzeichnen eine Vereinbarung, die Sie der AHV-Ausgleichskasse Ihres Kantons übermitteln.
Arbeitgeber in der EFTA
Für Island, Liechtenstein und Norwegen gelten dieselben Verordnungen wie für die EU: (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009. Das Verfahren ist identisch zur EU-Regelung.
Arbeitgeber in Grossbritannien
Seit dem Brexit gelten weder das Freizügigkeitsabkommen noch die EU-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich. Massgebend ist seit dem 1. November 2021 das bilaterale Sozialversicherungsabkommen vom 9. September 2021. Die ANOBAG-Vereinbarung erfolgt nach Art. 18 Abs. 2 dieses Abkommens. Inhaltlich entspricht das Verfahren der EU-Regelung. Rechtsgrundlage und Formular sind aber separat.
Ihre Vorteile im ANOBAG-Status
Wir regeln das für Sie.
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