Neugründung

Neugründung

Sie gründen ein Unternehmen. BVG und UVG müssen von Anfang an stimmen.

Ab dem ersten Angestellten müssen Sie die obligatorischen Versicherungen korrekt einrichten. Wir prüfen Ihre Situation, vergleichen passende Anbieter und begleiten die Einrichtung.

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Ihre Vorteile bei früher und korrekter Einrichtung

Eine sauber aufgebaute Lösung von Anfang an spart Aufwand und schafft Klarheit. Wir vermitteln Ihnen einen passenden Vorsorgeexperten aus unserem Netzwerk.

01 Wahl statt Notlösung

Sie schliessen sich einer passenden Sammelstiftung an und vermeiden den Umweg über die Auffangeinrichtung. Ein Vorsorgeexperte prüft, welche Anschlusslösung zu Ihrer Gründung passt.

02 Von Anfang an korrekt

Ihre Lösung wird sauber aufgebaut. Sie kennen Ihre Beitragslast von Anfang an und kalkulieren ohne spätere Korrekturen oder Anbieterwechsel.

03 Plan auf Mass

Der Vorsorgeplan passt zu Branche, Lohnstruktur und Kaderpositionen. Ihre eigene Vorsorge als Inhaber lässt sich gezielt integrieren.

04 Stärke am Arbeitsmarkt

Ein klar definierter Vorsorgeplan ist Teil des Lohnpakets und erleichtert die Rekrutierung qualifizierter Mitarbeitender.

Wer ist versicherungspflichtig?

Die Versicherungspflicht gilt für Ihre Mitarbeitenden – nicht automatisch für Sie als Inhaber. Hier die wichtigsten Regeln:

Ab 17 Risikobeiträge für Tod und Invalidität

Mitarbeitende ab 17 Jahren werden für die Risiken Tod und Invalidität versichert, sobald ihr Jahreslohn die Eintrittsschwelle überschreitet.

Ab 25 Sparbeiträge für die Altersvorsorge

Ab 25 Jahren kommen Sparbeiträge für die Altersvorsorge hinzu. Das Altersguthaben wächst bis zur Pensionierung.

CHF 22’680 Eintrittsschwelle 2026

Nur Mitarbeitende mit einem Jahreslohn über diesem Betrag sind obligatorisch in der beruflichen Vorsorge zu versichern.

Was Sie beim Start einrichten müssen

Drei Stufen – von gesetzlicher Pflicht bis zur sinnvollen Ergänzung:

Pflicht

BVG – Berufliche Vorsorge

Jedes Unternehmen mit Angestellten über der Eintrittsschwelle muss sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die Beiträge teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Eintrittsschwelle CHF 22’680
Koordinationsabzug CHF 26’460
Oberer Grenzbetrag CHF 90’720
Pflicht

UVG – Unfallversicherung

Alle Mitarbeitenden müssen gegen Berufsunfälle versichert sein. Wer mehr als acht Stunden pro Woche arbeitet, ist auch gegen Nichtberufsunfälle zu versichern. Löhne bis CHF 148’200 sind obligatorisch abgedeckt.

Max. versicherter Lohn CHF 148’200
Anbieterfreiheit Ja, ausser SUVA-pflichtige Branchen
Optional

Überobligatorium

Löhne über CHF 90’720 im BVG und über CHF 148’200 im UVG können überobligatorisch versichert werden. Das ist besonders bei höheren Löhnen und Kaderpositionen sinnvoll.

BVG-Überobligatorium ab CHF 90’720
UVG-Z ab CHF 148’200

Welche Anschlusslösung passt zu Ihnen?

Für Neugründungen gibt es drei typische Anschlusslösungen. Welche passt, hängt von Sicherheitsbedürfnis, Kosten, Branche und Gestaltungsspielraum ab.

Sammelstiftung

Die häufigste Lösung für Neugründungen. Je nach Modell handelt es sich um eine Vollversicherung oder eine teilautonome Lösung. Welche Variante passt, hängt von Kosten, Sicherheit und Flexibilität ab.

Häufige Lösung

Berufsverband

Ein Einstieg über den Berufsverband kann kostengünstig sein. Die Pläne sind meist standardisiert und bieten weniger Spielraum. Sinnvoll, wenn der Verband eine starke Kollektivlösung anbietet.

Für spezifische Branchen

Stiftung Auffangeinrichtung

Die Auffangeinrichtung ist die gesetzliche Auffanglösung, wenn kein anderer Anschluss zustande kommt. Sie bietet das gesetzliche Minimum und wenig Gestaltungsspielraum.

Letzte Option

Einzelunternehmer ohne Angestellte

Als Einzelunternehmer ohne Mitarbeitende sind Sie nicht obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert. Sie haben aber mehrere Möglichkeiten, Ihre eigene Vorsorge zu regeln.

Freiwilliger Anschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung
Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung eines Berufsverbandes
Anschluss an die Pensionskasse Ihrer Angestellten, sobald Sie Mitarbeitende beschäftigen
Säule 3a: mit Pensionskasse bis CHF 7’258, ohne Pensionskasse bis 20% des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens, höchstens CHF 36’288
Pensionskassengeld für die Firmengründung: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Ihr bestehendes PK-Guthaben für die selbständige Erwerbstätigkeit beziehen. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt werden.

Alles auf einmal richtig einrichten.

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