Was bedeutet Überobligatorium – und lohnt es sich für Ihr KMU?
Das Überobligatorium umfasst alle Leistungen der beruflichen Vorsorge über die gesetzlichen Mindestvorgaben des BVG hinaus. Ihr KMU kann Umfang und Ausgestaltung frei bestimmen. Die Pensionskasse darf im überobligatorischen Teil Gesundheitsprüfungen durchführen und Leistungen einschränken.
Das BVG definiert Mindestleistungen für Lohnbereiche, Beiträge und Renten. Diese Vorschriften bilden die Untergrenze der beruflichen Vorsorge. Alles, was darüber hinausgeht, gehört zum Überobligatorium. Arbeitgeber können höhere Löhne versichern, Beiträge erhöhen oder bessere Leistungen vorsehen. (Art. 6 BVG)
Der Unterschied zeigt sich besonders beim versicherten Lohn. Im Obligatorium ist nur ein begrenzter Lohnbereich versichert. Im Überobligatorium kann die Pensionskasse höhere Einkommen einbeziehen oder den Koordinationsabzug reduzieren. Das verbessert die Absicherung für Teilzeitangestellte und höhere Einkommen deutlich. (Art. 8 BVG)
Im Risikobereich bestehen grosse Unterschiede. Viele Kassen definieren Invaliditäts- und Todesleistungen im Überobligatorium als festen Prozentsatz des Lohns. Dadurch entstehen deutlich höhere Leistungen als im BVG-System, das sich am Altersguthaben orientiert. Gerade bei jüngeren Mitarbeitenden ist dieser Unterschied entscheidend. (BSV)
Ein zentraler Punkt ist die fehlende Aufnahmepflicht. Während im Obligatorium eine Versicherungspflicht besteht, kann die Pensionskasse im Überobligatorium Gesundheitsprüfungen durchführen und Vorbehalte anbringen. Das beeinflusst die Versicherbarkeit einzelner Mitarbeitender direkt. (BVG-Systematik; Fachpraxis)
Der Umwandlungssatz im Überobligatorium ist nicht gesetzlich vorgegeben. Kassen legen ihn selbst fest. In umhüllenden Modellen entsteht daraus ein Mischsatz, der meist unter 6,8 % liegt. Zulässig ist das, solange die gesetzliche Mindestleistung im Obligatorium rechnerisch erreicht wird. (Art. 14 BVG; BSV)
Praxishinweis
Was in der Beratung häufig übersehen wird: Die meisten Lösungen sind heute umhüllend aufgebaut. Der ausgewiesene Umwandlungssatz gilt für das gesamte Guthaben – nicht separat für den obligatorischen Teil. Dadurch entsteht oft eine tiefere effektive Rente, obwohl das BVG-Minimum formal eingehalten wird.
Viele Unternehmer unterschätzen: Das Überobligatorium steuert die tatsächliche Leistung. Der obligatorische Teil ist oft nur ein kleiner Anteil. Wer nur auf BVG-Kennzahlen achtet, beurteilt die Vorsorge falsch.
Zahlen und Fakten
| Gesetzliche Mindestleistungen BVG | verbindlich definiert |
| Überobligatorium | frei gestaltbar |
| Umwandlungssatz Obligatorium | 6,8 % |
| Umwandlungssatz Überobligatorium | frei festlegbar |
| Gesundheitsprüfung | nur im Überobligatorium möglich |
| Versicherter Lohn | im Überobligatorium erweiterbar |
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