Was ist eine Pensionskasse – und welche Pflichten hat Ihr Unternehmen?

Die Pensionskasse ist für Sie als Arbeitgeber gesetzliche Pflicht. Sie müssen alle obligatorisch zu versichernden Mitarbeitenden einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen, sobald deren Jahreslohn die Eintrittsschwelle überschreitet. Sie tragen mindestens die Hälfte der Beiträge. Die Wahl der Vorsorgeeinrichtung treffen Sie im Einverständnis mit Ihrem Personal – mit direkten Folgen für Kosten und Leistungen. (Art. 7, 11, 66 BVG)

Die Pensionskasse bildet zusammen mit der AHV die zweite Säule der Altersvorsorge. Die AHV deckt das Existenzminimum. Die Pensionskasse soll die Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards ermöglichen. Obligatorisch versichert sind Arbeitnehmende, die einen Mindestlohn überschreiten und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. (Art. 7 BVG)

Als Arbeitgeber müssen Sie sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen oder eine eigene führen. Der Anschluss erfolgt nicht einseitig. Sie benötigen das Einverständnis Ihres Personals oder einer Arbeitnehmervertretung. Auch ein Wechsel der Pensionskasse ist nur unter dieser Voraussetzung möglich. (Art. 11 BVG)

Die Finanzierung erfolgt nach dem Paritätsprinzip. Sie bezahlen mindestens gleich viel wie die Gesamtheit Ihrer Mitarbeitenden. Viele Arbeitgeber gehen darüber hinaus. Damit erhöhen sie die Leistungen und positionieren sich bewusst als attraktiver Arbeitgeber. (Art. 66 BVG)

Die Pensionskasse deckt drei Risiken ab: Alter, Invalidität und Tod. Im Schadenfall richtet sie Renten aus, die nicht nur vom angesparten Kapital abhängen. Gerade bei jungen Mitarbeitenden kann der Versicherungsschutz deutlich höher sein als das vorhandene Altersguthaben. Die konkreten Leistungen ergeben sich aus dem Reglement der jeweiligen Kasse. (Art. 23 ff. BVG)

Praxishinweis

Was in der Beratung häufig übersehen wird: Die Pensionskasse ist kein administrativer Pflichtposten. Sie ist ein strategisches Instrument. Wer eine attraktive Lösung wählt, bindet Mitarbeitende und senkt die Fluktuation. Wer nur auf den Preis achtet, zahlt oft langfristig mehr – durch höhere Sanierungsbeiträge oder einen teuren Kassenwechsel.

Viele Unternehmer unterschätzen: Die Wahl der Kasse beeinflusst nicht nur die Kosten, sondern auch die Versicherungsleistungen im Invaliditäts- und Todesfall. Zwei Angebote mit ähnlichen Prämien können bei einem Schadenfall zu sehr unterschiedlichen Leistungen führen.

Zahlen und Fakten

Eintrittsschwelle 2026 22'680 CHF Jahreslohn
Koordinationsabzug 2026 26'460 CHF
Oberer Grenzbetrag 2026 90'720 CHF
Mindestzinssatz 2026 1.25%
Arbeitgeberanteil mindestens 50% der Beiträge
Abgedeckte Risiken Alter, Invalidität, Tod
Stand: 26.04.2026 · Quelle: Art. 7, 11, 23 ff., 66 BVG; BSV

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