Welche Mitarbeitenden muss ich als Arbeitgeber versichern – und welche nicht?
Versicherungspflichtig sind alle Mitarbeitenden, die bei Ihnen einen AHV-pflichtigen Jahreslohn über der Eintrittsschwelle erzielen und das 17. Altersjahr überschritten haben. Massgebend ist ausschliesslich der Lohn bei Ihrem Unternehmen, nicht das Gesamteinkommen aus mehreren Jobs. Wer die Schwelle nicht erreicht, ist nicht obligatorisch zu versichern, bleibt aber AHV-pflichtig. (Art. 7 BVG)
Die obligatorische Versicherung richtet sich nach zwei Kriterien: Alter und Lohn. Mitarbeitende sind versichert, wenn sie das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Mindestlohn überschreiten. Dieser Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen Einkommen. (Art. 7 BVG)
Für die Risiken Tod und Invalidität beginnt die Versicherung ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Die Altersvorsorge startet erst später, nämlich ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres. Damit sind jüngere Mitarbeitende zwar teilweise versichert, aber noch ohne Altersgutschriften. (Art. 7 BVG)
Nicht versicherungspflichtig sind Mitarbeitende mit zu tiefem Lohn, kurzfristigen Einsätzen oder bestimmten Sonderfällen. Dazu gehören insbesondere befristete Arbeitsverhältnisse bis drei Monate oder Personen mit bestehender voller Invalidenrente. Diese Ausnahmen reduzieren den Kreis der obligatorisch Versicherten deutlich. (Art. 1j BVV 2)
Der entscheidende Punkt: Die Versicherungspflicht wird pro Arbeitgeber beurteilt. Mehrere Teilzeitstellen führen nicht automatisch zu einer BVG-Pflicht. Das Gesetz kennt keine Zusammenrechnung der Einkommen. Dadurch entstehen systematische Lücken bei Mehrfachbeschäftigten. (Art. 7 BVG)
Liegt der Lohn unter der Eintrittsschwelle, bestehen dennoch Optionen. Beiträge können an eine bestehende Pensionskasse eines anderen Arbeitgebers überwiesen werden oder Ihre eigene Kasse kann eine freiwillige Aufnahme vorsehen. Diese Lösungen setzen immer eine klare Regelung im Vorsorgereglement voraus. (Art. 4 BVG)
Praxishinweis
Was in der Beratung häufig übersehen wird: Teilzeitangestellte unterschreiten bei einem einzelnen Arbeitgeber oft die Eintrittsschwelle. Auch wenn sie insgesamt mehrere Jobs haben, entsteht keine automatische BVG-Versicherung. Die Löhne werden nicht zusammengezählt. Dadurch entstehen echte Vorsorgelücken bei Invalidität und Tod.
Viele Unternehmer unterschätzen: Mitarbeitende Ehepartner gelten vollumfänglich als Arbeitnehmer, sobald ein echter Lohn bezahlt wird. Mit einem marktgerechten Lohn über der Eintrittsschwelle bauen Sie gezielt eine zweite Vorsorge auf – rechtlich sauber und mit direkter Wirkung auf die Absicherung im Ernstfall.
Zahlen und Fakten
| Eintrittsschwelle BVG 2026 | 22'680 CHF Jahreslohn |
| Mindestalter Risiko | ab 18 Jahren (nach 17. Altersjahr) |
| Mindestalter Altersvorsorge | ab 25 Jahren |
| Massgebender Lohn | pro Arbeitgeber separat |
| Kurzfristige Einsätze | bis 3 Monate nicht obligatorisch |
| Mehrfachanstellungen | keine Addition der Löhne |
Haben Sie Fragen zu Ihrer konkreten Situation?
Kostenloser Vergleich