Leistungen KMU Neugründung

Kann sich ein Selbständiger einer Pensionskasse anschliessen?

Ja. Selbständigerwerbende können sich in der Schweiz freiwillig einer Pensionskasse anschliessen. Ohne Mitarbeitende besteht keine BVG-Pflicht. Ein freiwilliger Anschluss ist aber möglich, wenn die Voraussetzungen der Vorsorgeeinrichtung erfüllt sind.

In der Praxis erfolgt der Zugang häufig über einen Berufs- oder Branchenverband. Möglich ist auch ein Anschluss bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Wenn später Mitarbeitende dazukommen, kann zusätzlich ein Anschluss über die Pensionskasse der Mitarbeitenden geprüft werden.

Grundlage dafür ist Art. 4 BVG. Entscheidend sind immer die konkrete Tätigkeit, das Einkommen, die gewünschte Vorsorgestruktur und das Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung.

Die obligatorische berufliche Vorsorge gilt grundsätzlich für Arbeitnehmende. Wer selbständig ist und keine Mitarbeitenden beschäftigt, muss sich deshalb keiner Pensionskasse anschliessen.

Das bedeutet aber nicht, dass keine zweite Säule möglich ist. Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern lassen. Damit bauen sie Alterskapital in der beruflichen Vorsorge auf und können je nach Lösung auch Risiken bei Invalidität und Tod absichern.

Selbständigerwerbende können sich nicht einfach bei jeder beliebigen Pensionskasse anmelden. Es braucht es den Zugang über einen Berufsverband, Branchenverband oder Fachverband. Besteht kein passender Zugang, kann auch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG eine Möglichkeit sein.

Wichtig ist: Der Verband ist nicht automatisch die Pensionskasse. Er schafft den Zugang zu einer Vorsorgelösung. Die Vorsorge selbst wird durch die Vorsorgeeinrichtung geführt. Deshalb sollten nicht nur der Verband, sondern auch die dahinterstehende Vorsorgestiftung und ihr Reglement geprüft werden.

Je nach Lösung unterscheiden sich:

  • Aufnahmebedingungen
  • Kosten
  • Sparbeiträge
  • Risikoleistungen
  • versicherbarer Lohn
  • Einkaufsmöglichkeiten
  • Flexibilität bei schwankendem Einkommen
  • Bedingungen bei Aufgabe der Selbständigkeit

Ein freiwilliger Pensionskassenanschluss kann steuerlich und vorsorgeseitig interessant sein. Er ist aber nicht automatisch die beste Lösung für jede selbständige Person. Wer stark schwankende Einkommen hat, viel Flexibilität braucht oder bereits eine passende Säule-3a-Lösung nutzt, sollte die Varianten sauber vergleichen.

Sobald Mitarbeitende dazukommen, muss die Situation neu geprüft werden. Dann kann für die Mitarbeitenden eine BVG-Pflicht entstehen. Die eigene Vorsorgesituation des Unternehmers ist davon zu unterscheiden. Je nach Ausgangslage kann der Unternehmer weiterhin die grosse Säule 3a nutzen, sich freiwillig einer separaten Lösung anschliessen oder sich selbst der Pensionskasse anschliessen, bei der auch die Mitarbeitenden versichert sind.

PRAXISHINWEIS

Was in der Beratung häufig übersehen wird: Der Verband ist nicht die Vorsorgeeinrichtung. Er organisiert lediglich den Zugang. Der eigentliche Vertrag entsteht immer mit der Pensionskasse.

Viele Unternehmer unterschätzen den Einfluss der Wahl des Verbands. Jeder Verband arbeitet in der Regel mit einer bestimmten Vorsorgestiftung zusammen. Damit sind Leistungen, Kosten und Struktur indirekt vorgegeben. Ein Vergleich zwischen verschiedenen Verbänden kann sich deshalb lohnen.

Zahlen und Fakten

BVG-Pflicht Ohne Mitarbeitende keine Pflicht
Freiwilliger Anschluss Möglich
Zugang Über Berufs- oder Fachverband
Aufnahme Nach Reglement der Vorsorgeeinrichtung
Grundlage Art. 4 BVG
Stand: 22.04.2026 · Quelle: BVG Art. 3, 4, 7, 11

Haben Sie Fragen zu Ihrer konkreten Situation?

BVG-Anschluss klären