Kann sich ein Selbständiger einer Pensionskasse anschliessen?
Ja, aber nur mit Zugang. Ein Selbständiger kann sich freiwillig versichern, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihn aufnimmt. In der Praxis erfolgt der Zugang über einen Verband, der rechtlich von der Pensionskasse getrennt ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. (Art. 4 BVG)
Die obligatorische berufliche Vorsorge gilt nur für Arbeitnehmer. Ein Selbständiger ohne Mitarbeitende untersteht nicht der BVG-Pflicht und muss keine Pensionskasse führen. (Art. 7, Art. 11 BVG)
Das Gesetz sieht jedoch vor, dass sich Selbständigerwerbende freiwillig versichern können. Diese Bestimmung schafft eine Möglichkeit, aber kein Beitrittsrecht gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung. (Art. 4 BVG)
In der Praxis gelangen Selbständigerwerbende nicht direkt zu einer Pensionskasse. Der Anschluss erfolgt in der Regel über einen Verband. Dieser ist die Voraussetzung für den Zugang zu einer Vorsorgelösung. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen klassischen Berufsverband oder um eine andere Organisation handelt. Entscheidend ist die Mitgliedschaft.
Jeder Verband arbeitet in der Regel mit einer bestimmten Vorsorgestiftung zusammen. Dadurch sind die Anschlussmöglichkeiten vorgegeben. Ein Vergleich zwischen verschiedenen Verbänden kann sich deshalb lohnen, da sich Zugang, Konditionen und Leistungen unterscheiden.
Rechtlich entscheidend bleibt die Pensionskasse. Sie führt die Versicherung, untersteht der Aufsicht und entscheidet im Rahmen ihrer Bestimmungen über die Aufnahme. Der Vertrag besteht zwischen dem Selbständigerwerbenden und der Vorsorgeeinrichtung, nicht mit dem Verband.
Davon zu unterscheiden ist die kollektive Unterstellung ganzer Berufsgruppen. Der Bundesrat kann auf Antrag eines Verbands eine Branche der obligatorischen Vorsorge unterstellen. Diese Regel spielt in der Praxis für Einzelunternehmer kaum eine Rolle. (Art. 3 BVG)
Eine weitere Option ist die ausschliessliche Versicherung im überobligatorischen Bereich, teilweise auch ausserhalb registrierter BVG-Einrichtungen. Diese Lösungen unterscheiden sich in Struktur, Sicherheit und Regulierung. (Art. 4 Abs. 3 BVG)
Sobald ein Selbständiger Mitarbeitende beschäftigt, entsteht eine klare Pflicht. Der Arbeitgeber muss dann eine Vorsorgeeinrichtung anschliessen, unabhängig von seiner eigenen Vorsorgesituation. (Art. 11 BVG)
PRAXISHINWEIS
Was in der Beratung häufig übersehen wird: Der Verband ist nicht die Vorsorgeeinrichtung. Er organisiert lediglich den Zugang. Der eigentliche Vertrag entsteht immer mit der Pensionskasse.
Viele Unternehmer unterschätzen den Einfluss der Wahl des Verbands. Jeder Verband arbeitet in der Regel mit einer bestimmten Vorsorgestiftung zusammen. Damit sind Leistungen, Kosten und Struktur indirekt vorgegeben. Ein Vergleich zwischen verschiedenen Verbänden kann sich deshalb lohnen.
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