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Muss ich mich als GmbH-Geschäftsführer in der Pensionskasse versichern?

Ja. Sobald Ihr Jahreslohn CHF 22`680 übersteigt, muss Ihre GmbH Sie einer Pensionskasse anschliessen. Als Geschäftsführer Ihrer eigenen GmbH gelten Sie sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Beteiligung an der GmbH verändert diese Einordnung nicht. (Art. 2 BVG; Art. 7 BVG)

Die GmbH besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Geschäftsführer arbeitet für die Gesellschaft auf Basis eines Arbeitsverhältnisses. Dadurch entsteht AHV-pflichtiger Lohn. Auch ein Alleingesellschafter gilt sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer der GmbH. (Art. 5 AHVG; Art. 2 BVG)

Die obligatorische BVG-Versicherung beginnt ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität. Der Sparprozess startet ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres. Voraussetzung bleibt ein Jahreslohn über CHF 22`680. (Art. 7 BVG; BSV)

Die GmbH muss sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die Gesellschaft schuldet die Beiträge als Arbeitgeberin. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Beiträge mindestens je zur Hälfte. Die GmbH darf einen höheren Arbeitgeberanteil übernehmen. (Art. 11 BVG; Art. 66 BVG)

Wer keinen oder nur einen sehr tiefen Lohn bezieht, unterschreitet möglicherweise die Eintrittsschwelle. Dann entfällt die obligatorische Versicherung. Ein freiwilliger Anschluss bleibt möglich, sofern eine Vorsorgeeinrichtung die Firma aufnimmt. Ohne BVG fehlen oft Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen. (Art. 4 BVG)

Ohne Anschluss an eine Pensionskasse dürfen Erwerbstätige bis zu 20 Prozent des Nettoeinkommens in die Säule 3a einzahlen. Der Maximalbetrag beträgt 2026 CHF 36288. Mit BVG-Anschluss gilt der reduzierte Maximalbetrag von CHF 7258. Junge Geschäftsführer priorisieren deshalb teilweise Liquidität und flexible Vorsorgelösungen ausserhalb der zweiten Säule. Dadurch verschiebt sich jedoch das Vorsorgerisiko vollständig auf die private Planung. (Art. 7 BVV 3)

Praxishinweis

Was in der Beratung häufig übersehen wird: Viele GmbH-Inhaber betrachten sich als Selbständigerwerbende. Sozialversicherungsrechtlich trifft das nicht zu. Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person. Auch ein Alleingesellschafter gilt AHV- und BVG-rechtlich als Arbeitnehmer der GmbH.

Viele Gründer beziehen bewusst einen tiefen Lohn und hohe Dividenden. Kurzfristig sinken dadurch AHV- und BVG-Beiträge. Gleichzeitig fehlen Altersguthaben sowie Leistungen bei Invalidität oder Tod. Die AHV prüft zudem, ob der ausbezahlte Lohn der tatsächlichen Funktion entspricht. Überhöhte Dividenden können teilweise als AHV-pflichtiger Lohn qualifiziert werden. (BGE 134 V 297)

Kleine GmbHs unterschätzen oft ein weiteres Problem: Nicht jede Vorsorgeeinrichtung nimmt Firmen mit nur einer versicherten Person auf. Ohne anschlussfähige Lösung entsteht rasch eine Deckungslücke bei Risiko- und Altersleistungen.

Zahlen und Fakten

BVG-Pflicht ab Jahreslohn CHF 22`680
Risikoschutz ab Altersjahr 18
Sparprozess ab Altersjahr 25
Säule 3a mit BVG max. CHF 7`258
Säule 3a ohne BVG 20 Prozent, max. CHF 36`288
Arbeitgeberbeiträge mindestens 50 Prozent
Stand: 13.05.2026 · Quelle: BVG, BVV 3, AHVG, BGE 134 V 297, BSV

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