Vorbezug oder Verpfändung beim Eigenheim?

Beides ist möglich. Mit einem Vorbezug senken Sie die Finanzierung heute, greifen aber direkt in Ihr Vorsorgeguthaben ein und reduzieren Ihre späteren Leistungen. Mit einer Verpfändung bleibt das Guthaben in der Pensionskasse, dafür bleibt die Hypothek höher und die Tragbarkeit länger angespannt. (Art. 30b–30c BVG; Art. 331d–331e OR; BSV)

Die Wohneigentumsförderung (WEF) erlaubt Ihnen, Mittel aus der beruflichen Vorsorge für selbst bewohntes Wohneigentum einzusetzen. Zulässig sind Kauf, Bau, Amortisation einer Hypothek, wertvermehrende Investitionen sowie bestimmte Beteiligungen wie Genossenschaftsanteile. Das Objekt muss Ihr Hauptwohnsitz sein. (Art. 30c BVG; WEFV; BSV)

Beim Vorbezug zahlt die Pensionskasse einen Teil Ihres Vorsorgeguthabens aus. Das erhöht Ihr Eigenkapital oder reduziert die Hypothek direkt. Gleichzeitig sinkt Ihr Altersguthaben und damit Ihre künftige Altersleistung. Zusätzlich wird der bezogene Betrag separat besteuert. Je nach Vorsorgeplan sinken auch Leistungen bei Tod oder Invalidität, wenn keine Zusatzversicherung abgeschlossen wird. (Art. 30c Abs. 4 BVG; WEFV Art. 7; BSV)

Bei der Verpfändung bleibt Ihr Guthaben in der Pensionskasse. Sie verpfänden entweder den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe Ihrer Freizügigkeitsleistung. Das Vorsorgeguthaben bleibt unverändert bestehen. In der Praxis bleibt dafür die Hypothek höher, was Zinsbelastung, Amortisation und Tragbarkeit länger beeinflusst. (Art. 30b BVG; Art. 331d OR; WEFV; BSV)

Rechtlich gelten klare Grenzen. Ein Vorbezug ist frühestens ab CHF 20’000 möglich und grundsätzlich alle fünf Jahre zulässig. Bis Alter 50 dürfen Sie Ihre gesamte Freizügigkeitsleistung beziehen, danach höchstens die Freizügigkeitsleistung mit 50 oder die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung. Vorbezug und Verpfändung sind nur bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen möglich. Bei Ehe oder eingetragener Partnerschaft ist die schriftliche Zustimmung des Partners erforderlich. (Art. 30c BVG; Art. 5–7 WEFV; Art. 331d–331e OR; BSV)

Ein Vorbezug ist nicht endgültig. Sie müssen ihn zurückzahlen, wenn Sie das Eigenheim verkaufen oder Rechte einräumen, die wirtschaftlich einem Verkauf entsprechen. Eine freiwillige Rückzahlung ist bis drei Jahre vor Pensionierung möglich, mindestens in Tranchen von CHF 10’000. Wird der Verkaufserlös innerhalb von zwei Jahren wieder in selbst bewohntes Wohneigentum investiert, kann der Betrag vorübergehend gesichert werden. (Art. 30d BVG; Art. 8–9 WEFV; BSV)

Praxishinweis
Was in der Beratung häufig übersehen wird: Viele vergleichen Vorbezug und Verpfändung nur beim Kauf. Sie rechnen Eigenkapital und Hypothek, gehen aber stillschweigend davon aus, dass das Objekt langfristig passt. Diese Annahme kippt häufig nach der Pensionierung. Das Eigenheim wird zu gross, der Unterhalt steigt oder die Tragbarkeit mit Renteneinkommen wird zu eng.

Viele Eigentümer sehen die Verpfändung als vorsichtigere Lösung. In der Praxis ist sie oft weniger flexibel. Sie behalten zwar Ihr Vorsorgeguthaben, tragen aber länger mehr Fremdkapital. Entscheidend ist nicht nur die heutige Entlastung, sondern welche Lösung Ihnen später mehr Handlungsspielraum lässt.

Zahlen und Fakten

Mindestbetrag Vorbezug CHF 20'000
Vorbezug möglich alle fünf Jahre
Höchstbetrag bis Alter 50 volle Freizügigkeitsleistung
Höchstbetrag ab Alter 50 Stand mit 50 oder 50% aktuell
Frist Vorbezug/Verpfändung bis drei Jahre vor Pensionierung
Mindestbetrag Rückzahlung CHF 10'000
Reinvestition nach Verkauf zwei Jahre
Zustimmung Partner schriftlich erforderlich
Stand: 22.04.2026 · Quelle: 30b–30e BVG; Art. 331d–331e OR; Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)

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