Was müssen KMU beim Pensionskassenwechsel prüfen?

Beim Pensionskassenwechsel müssen Sie Leistungen, Reglement und Finanzierung der neuen Vorsorgeeinrichtung vergleichen, nicht nur die Prämien. Entscheidend sind Umwandlungssatz, Altersgutschriften, Risikoleistungen und Kostenstruktur. Unterschiede entstehen vor allem im überobligatorischen Bereich, der nicht einheitlich geregelt ist. (Art. 6 BVG)

Der Leistungsvergleich steht im Zentrum. Die gesetzliche Ordnung definiert Mindestleistungen im obligatorischen Bereich. Darüber hinaus gestaltet jede Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen eigenständig. Deshalb unterscheiden sich Umwandlungssatz, Sparbeiträge und Risikoleistungen je nach Kasse deutlich. (Art. 6 BVG)

Das Überobligatorium ist der entscheidende Hebel. Einkommensteile über dem BVG-Lohnbereich unterliegen keinen einheitlichen Vorgaben. Hier legen die Vorsorgeeinrichtungen Verzinsung, Leistungsniveau und technische Parameter selbst fest. Gerade für Kader und gut verdienende Mitarbeitende entstehen dadurch grosse Unterschiede. (Art. 49 BVG)

Die Austrittsleistung ist gesetzlich geschützt. Beim Austritt entsteht ein Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung, die an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen ist. Der Anspruch besteht unabhängig vom Wechselentscheid des Arbeitgebers. Details zur Berechnung und Übertragung regelt das Freizügigkeitsgesetz. (Art. 2, 3 FZG)

Risikoleistungen hängen stark vom Reglement ab. Leistungen bei Invalidität oder Tod basieren auf den definierten Versicherungsleistungen der Kasse. Ein Wechsel kann zu tieferen oder strengeren Leistungen führen, obwohl die Beiträge ähnlich bleiben. Gesundheitsprüfungen und Vorbehalte betreffen ausschliesslich den überobligatorischen Bereich. (Art. 23 ff. BVG)

Eine Teilliquidation kann ausgelöst werden. Die Auflösung eines Anschlussvertrags gilt als Vermutungstatbestand dafür. Ob und in welchem Umfang freie Mittel verteilt werden, hängt von den Voraussetzungen und vom Reglement der Vorsorgeeinrichtung ab. Ein Anspruch entsteht nur unter den konkret erfüllten Bedingungen. (Art. 53b BVG)

Praxishinweis

Was in der Beratung häufig übersehen wird: Der Wechsel wird oft über den Preis gesteuert. Die effektiven Unterschiede liegen jedoch im Leistungsniveau nach Pensionierung oder im Invaliditätsfall. Diese zeigen sich erst Jahre später.

Viele Unternehmer unterschätzen zudem die Wirkung des Reglements. Es definiert Leistungen, Finanzierung und Bedingungen im Detail. Zwei Lösungen mit ähnlichen Beiträgen können deshalb völlig unterschiedliche Ergebnisse liefern.

Zahlen und Fakten

Umwandlungssatz obligatorisch 6.8% (Art. 14 BVG)
Überobligatorium reglementarisch festgelegt
Freizügigkeitsleistung gesetzlicher Übertragungsanspruch
Risikoleistungen reglementarisch definiert
Teilliquidation abhängig von Voraussetzungen und Reglement
Stand: 24.04.2026 · Quelle: BVG; FZG

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