Was passiert, wenn ich meine Mitarbeitenden nicht bei einer Pensionskasse anmelde?
Wer als Arbeitgeber seiner Anschlusspflicht nicht nachkommt, wird zwangsweise der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen. Der Versicherungsschutz bei Invalidität und Tod besteht trotzdem – aber die Beiträge müssen rückwirkend für bis zu fünf Jahre nachgezahlt werden, inklusive der Arbeitnehmeranteile. Die Altersvorsorge fehlt für die gesamte unversicherte Zeit. (Art. 11 BVG; Art. 12 BVG)
Jeder Arbeitgeber mit BVG-pflichtigen Mitarbeitenden muss sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die AHV-Ausgleichskasse kontrolliert diese Pflicht systematisch. Fehlt ein Anschluss, fordert sie den Arbeitgeber auf, innert zwei Monaten eine Lösung nachzuweisen. (Art. 11 Abs. 4–5 BVG; )
Reagiert der Arbeitgeber nicht, meldet die Ausgleichskasse ihn der Auffangeinrichtung BVG. Diese führt den Anschluss zwangsweise durch – ohne Zustimmung und rückwirkend ab Beginn der Versicherungspflicht. Der Arbeitgeber wird so behandelt, als hätte er seine Mitarbeitenden von Anfang an korrekt versichert. (Art. 11 Abs. 6 BVG)
Die Auffangeinrichtung übernimmt den Versicherungsschutz auch für die Vergangenheit. Tritt ein Invaliditäts- oder Todesfall ein, werden die gesetzlichen Mindestleistungen ausgerichtet. Die Kosten dafür werden jedoch dem Arbeitgeber belastet, inklusive Zuschlägen und Verzugszinsen. (Art. 12 BVG)
Die Beiträge müssen rückwirkend bezahlt werden. Das betrifft sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmeranteil teilweise zurückfordern – aber nur innerhalb der Verjährungsfrist. In der Praxis bleibt ein Teil oft beim Arbeitgeber hängen. (Art. 12 BVG; OR 128)
Praxishinweis
Was in der Beratung häufig übersehen wird: Der fehlende Anschluss führt nicht dazu, dass der Mitarbeitende im Schadenfall leer ausgeht. Die Auffangeinrichtung BVG tritt automatisch ein.
Zahlen und Fakten
| Auslöser Zwangsanschluss | Kontrolle durch AHV-Ausgleichskasse |
| Frist zur Reaktion | 2 Monate |
| Bei Untätigkeit | Meldung an Auffangeinrichtung BVG |
| Anschlussart | zwangsweise, rückwirkend |
| Versicherungsschutz Tod / Invalidität | besteht trotzdem |
| Nachzahlungspflicht | bis 5 Jahre rückwirkend |
| Umfang Nachzahlung | AG- und AN-Anteil |
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