Pensionskassenwechsel KMU

Wie kann ich als KMU die Pensionskasse wechseln?

Sie können die Pensionskasse als KMU wechseln, wenn Sie den bestehenden Anschlussvertrag fristgerecht kündigen, das Personal oder die Arbeitnehmervertretung einbeziehen und den Anschluss an die neue Vorsorgeeinrichtung sauber regeln. Der Wechsel betrifft nicht nur Beiträge und Leistungen, sondern auch Rentnerbestände, laufende Invaliditätsfälle und mögliche Folgen aus dem Austritt. (Art. 11 Abs. 3bis und 3ter BVG)

Der Wechsel ist rechtlich nur mit Einverständnis des Personals oder der Arbeitnehmervertretung möglich. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet ein neutraler Schiedsrichter. Für KMU ist das wichtig, weil der Arbeitgeber den Wechsel nicht allein beschliessen kann. (Art. 11 Abs. 2, 3bis und 3ter BVG)

Operativ richtet sich der Wechsel nach dem Anschlussvertrag. Dort stehen Laufzeit, Kündigung, Fristen und die weiteren Vertragsbestandteile. Eine einheitliche gesetzliche Kündigungsfrist gibt es nicht. In der Praxis gilt für einen Wechsel auf den 1. Januar oft ein Kündigungseingang bis 30. Juni des Vorjahres. Massgebend ist immer der konkrete Vertrag. (Anschlussvertrag)

Die Mitwirkung des Personals muss nicht nur erfolgen, sondern oft auch dokumentiert werden. Veröffentlichten Unterlagen einzelner Vorsorgeeinrichtungen ist zu entnehmen, dass dafür Bestätigungen des Personals, der Vorsorgekommission oder der Arbeitnehmervertretung verlangt werden. Wer diesen Schritt nicht sauber vorbereitet, riskiert einen formell angreifbaren Wechsel. (Art. 11 Abs. 3bis BVG)

Besonders wichtig ist die Frage, welche Bestände die neue Vorsorgeeinrichtung übernimmt. Fehlt eine Regelung oder eine Einigung, können Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben. Dadurch läuft der bisherige Anschluss teilweise weiter. Dauerte das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre, dürfen keine Rückkaufskosten abgezogen werden. (Art. 53e Abs. 3 BVG)

Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Auflösung des Anschlussvertrags eine Teilliquidation auslöst. Ebenfalls separat zu prüfen ist, ob bei wesentlichen Vertragsänderungen ein ausserordentliches Kündigungsrecht besteht. (Art. 53b BVG) (Art. 53f BVG)

Praxishinweis

Was in der Beratung häufig übersehen wird: Viele KMU vergleichen zuerst Beiträge und Sparpläne. Entscheidend ist oft der bestehende Anschlussvertrag. Dort stehen Kündigungsfrist, Vertragsdauer und die Regeln für den Austritt.

Viele Unternehmer unterschätzen auch die Rentnerfrage. Wenn nicht klar ist, wer Rentner und laufende Invaliditätsfälle übernimmt, wird der Wechsel schnell komplex. Genau das wird oft zu spät geprüft. (Art. 53e BVG)

Zahlen und Fakten

Mitwirkung des Personals erforderlich beim Wechsel
Schiedsrichter bei Uneinigkeit möglich
Kündigung per 1. Januar oft Eingang bis 30. Juni des Vorjahres, je nach Anschlussvertrag
Vertragsfristen richten sich nach dem Anschlussvertrag
Rentenbezüger beim Wechsel separat zu regeln, sonst Verbleib bei bisheriger Vorsorgeeinrichtung möglich
Teilliquidation bei Auflösung des Anschlussvertrags zu prüfen
Stand: 23.04.2026 · Quelle: Quelle: BVG; veröffentlichte Anschlussbedingungen und Merkblätter

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