Wie melde ich mich als ANOBAG bei der Ausgleichskasse an?
Die Anmeldung erfolgt bei der AHV-Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons. Sie reichen den ANOBAG-Fragebogen ein, dazu Arbeitsvertrag und Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Die Ausgleichskasse prüft den Status und eröffnet die Beitragsabrechnung. Sie stellt quartalsweise Akontorechnungen.
Zuständig ist die Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons. Frühere Erfassungen bleiben bestehen. Die Anmeldung kann der Arbeitgeber führen. In der Praxis führt sie der Arbeitnehmer.
Die Ausgleichskasse prüft den Status. Massgebend sind Sitz des Arbeitgebers und Wohnsitz des Arbeitnehmers. Daraus folgt die Rechtsgrundlage. Daraus folgt die Liste der Unterlagen.
Bei Arbeitgebern in EU oder EFTA gilt Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnen eine Vereinbarung. Sie überträgt die Beitragspflichten auf den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber vergütet seinen Anteil zusätzlich zum Lohn. (VO EG 987/2009)
Bei Arbeitgebern in Grossbritannien gilt seit 1. November 2021 das bilaterale Abkommen vom 9. September 2021. Die Vereinbarung erfolgt nach Art. 18 Abs. 2. Inhaltlich identisch zur EU-Regelung. Formular separat. (Sozialversicherungsabkommen CH–UK)
Bei Drittstaaten ohne Abkommen entfällt die Vereinbarung. Anmeldung mit Fragebogen und Arbeitsvertrag.
Die Ausgleichskasse berechnet die Beiträge auf Basis des gemeldeten Jahreseinkommens. Sie stellt Quartalsakonti. Nach Jahresende reichen Sie die Lohndeklaration ein. Es folgt die Schlussabrechnung.
Die Beitragssätze 2026 für AHV, IV und EO betragen zusammen 10.60 Prozent. Hinzu kommen 2.2 Prozent ALV bis CHF 148`200. Die Familienzulagen werden kantonal erhoben. Sie liegen zwischen rund 1 und 3 Prozent. Die Ausgleichskasse erhebt Verwaltungskosten von maximal 5 Prozent der AHV/IV/EO-Summe. (AHVG; AHVV)
ANOBAG tragen beide Anteile. Der Arbeitgeber vergütet seinen Anteil und die Verwaltungskosten zusätzlich zum Lohn.
Die Ausgleichskasse verlangt in der Praxis einen Nachweis der Unfallversicherung. Die UVG-Pflicht ist gesetzlich. Sie ist nicht formelle Voraussetzung der AHV-Erfassung. (UVG)
Der BVG-Anschluss erfolgt parallel. Die Anschlussvereinbarung wird mitgereicht.
Praxishinweis
Die Lohnvereinbarung ist die Schwachstelle. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitgeberanteil zusätzlich zum Lohn. Diese Pflicht gehört in den Arbeitsvertrag, nicht in eine Nebenabrede.
Die zweite Schwachstelle ist Zeit. Eine BVG-Lösung lässt sich rückwirkend nur eingeschränkt abschliessen. Der Entscheid liegt bei der Vorsorgeeinrichtung. Wer zu spät anmeldet, riskiert Lücken.
Zahlen und Fakten
| Zuständige Stelle | Ausgleichskasse Wohnkanton |
| AHV/IV/EO 2026 | 10.60 Prozent |
| ALV bis CHF 148`200 | 2.2 Prozent |
| FAK kantonal | ca. 1 bis 3 Prozent |
| Verwaltungskosten | max. 5 Prozent der AHV/IV/EO-Summe |
| Vereinbarung EU/EFTA | Art. 21 Abs. 2 VO EG 987/2009 |
| Vereinbarung Grossbritannien | Art. 18 Abs. 2 Abkommen 9.9.2021 |
| Abrechnung | Quartalsakonti, jährliche Schlussabrechnung |
| Praxisnachweis | Unfallversicherung |
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