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Was bedeutet die Gesundheitsprüfung beim Pensionskassenwechsel für meine Mitarbeitenden?

Beim Wechsel der Pensionskasse verlangen einzelne Sammelstiftungen eine Gesundheitsprüfung für den überobligatorischen Teil der Vorsorge. Ergibt diese eine relevante Vorerkrankung, kann die Stiftung einen Gesundheitsvorbehalt aussprechen. Dieser gilt höchstens fünf Jahre. Tritt während dieser Zeit ein Invaliditäts- oder Todesfall ein, dürfen die überobligatorischen Leistungen gekürzt werden, nach den meisten Reglementen lebenslang. Der obligatorische BVG-Schutz bleibt immer bestehen. (Art. 331c OR)

Die berufliche Vorsorge besteht aus zwei Teilen. Das BVG-Obligatorium deckt die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen ab. Dieser Teil muss ohne Gesundheitsprüfung versichert werden. Darüber hinaus können Pensionskassen zusätzliche Leistungen anbieten – etwa höhere versicherte Löhne, bessere Invaliditätsleistungen oder grosszügigere Hinterlassenenrenten. Dieser Bereich wird als Überobligatorium bezeichnet.

Für das Überobligatorium darf die Pensionskasse Gesundheitsangaben verlangen. Nicht jede Sammelstiftung macht davon Gebrauch und viele teilautonome Lösungen verzichten ganz oder teilweise darauf.

Die Gesundheitsprüfung erfolgt meist über einen Fragebogen. Abgefragt werden typischerweise:

  • bestehende Erkrankungen
  • laufende Therapien
  • frühere Operationen
  • regelmässige Medikamente
  • Arbeitsunfähigkeiten in den letzten Jahren

In der Regel beurteilt ein Vertrauensarzt der Stiftung die Angaben und empfiehlt die uneingeschränkte Aufnahme oder einen Vorbehalt.

Danach sind grundsätzlich drei Entscheide möglich:

  • Aufnahme ohne Vorbehalt
  • Aufnahme mit Gesundheitsvorbehalt
  • Einschränkung oder Ablehnung im überobligatorischen Bereich

Ein Gesundheitsvorbehalt betrifft ausschliesslich die überobligatorischen Risikoleistungen bei Invalidität oder Tod. Die Altersleistungen bleiben davon unberührt. Der gesetzliche BVG-Mindestschutz darf nie ausgeschlossen werden.

Damit ein Vorbehalt gültig ist, muss er:

  • schriftlich erfolgen
  • die betroffene gesundheitliche Ursache konkret nennen
  • ein klares Enddatum enthalten

Artikel 331c OR begrenzt die Dauer eines Gesundheitsvorbehalts auf maximal fünf Jahre. Nach Ablauf entfällt der Vorbehalt, und zwar auch für nachfolgende Vorsorgeverhältnisse mit anderen Pensionskassen. Bereits abgelaufene Vorbehaltsdauer für dasselbe Gesundheitsproblem muss angerechnet werden. Eine neue Vorsorgeeinrichtung kann bei einem Wechsel aber für neu hinzukommende oder zusätzliche überobligatorische Leistungen erneut einen Vorbehalt prüfen und aussprechen. (Art. 14 FZG)

Entscheidend ist jedoch, ob der Versicherungsfall während dieser Frist eintritt. Besteht ein Zusammenhang zwischen der vorbehaltenen Erkrankung und der späteren Invalidität oder dem Todesfall, dürfen die überobligatorischen Leistungen reduziert oder ausgeschlossen werden. Viele Vorsorgereglemente sehen vor, dass diese Kürzung lebenslang bestehen bleibt – auch nach Ablauf der fünf Jahre.

Ein Beispiel:

Eine Mitarbeiterin wechselt 2026 in eine neue Sammelstiftung. Wegen einer bestehenden psychischen Erkrankung wird ein Vorbehalt bis 2031 ausgesprochen. 2029 wird sie infolge dieser Erkrankung invalid. Die obligatorische BVG-Invalidenrente erhält sie vollständig. Die überobligatorischen Leistungen können dagegen lebenslang gekürzt werden, weil der Versicherungsfall während der Vorbehaltsdauer eingetreten ist.

Wer in dieser Zeit gesund bleibt, ist danach voll versichert. Wer in dieser Zeit krank wird, wird zukünftig nicht mehr vollumfänglich versichert sein.

Das Freizügigkeitsgesetz schützt bereits erworbene Vorsorgeansprüche teilweise. Nach Art. 14 FZG darf ein neuer Vorbehalt nicht auf den Vorsorgeschutz angewendet werden, der bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung bereits vorbehaltlos versichert war und durch die eingebrachte Freizügigkeitsleistung gedeckt ist. In der Praxis betrifft ein neuer Vorbehalt deshalb häufig nur zusätzliche Leistungen oder neu hinzukommende Deckung.

Für Selbständigerwerbende, die sich freiwillig nach Art. 45 BVG versichern, gilt eine kürzere maximale Vorbehaltsdauer von drei Jahren.

Für Arbeitgeber ist das Thema vor allem bei einem Pensionskassenwechsel wichtig. Vor dem Anschluss sollten KMU deshalb prüfen:

  • ob die neue Sammelstiftung Gesundheitsprüfungen verlangt
  • ab welchen Versicherungssummen Vorbehalte möglich sind
  • wie das Reglement die Folgen eines Vorbehalts regelt
  • ob ältere Mitarbeitende oder Kadermitarbeitende besonders betroffen sein könnten

Gerade bei Teams mit älteren Mitarbeitern oder Kaderlösungen kann eine Sammelstiftung ohne Gesundheitsprüfung ein wichtiger Vorteil sein.

Praxishinweis

Mitarbeitende erfahren von einem Vorbehalt mit dem Aufnahmeentscheid der Stiftung und dem Vorsorgeausweis. Der Arbeitgeber erfährt davon nichts. Damit entsteht eine stille Verschlechterung der Vorsorgesituation, die im Ernstfall die betroffene Person und ihre Familie trifft, nicht das Unternehmen.

Wer Verantwortung für die Belegschaft trägt, klärt diese Frage vor dem Wechsel der Sammelstiftung. Welche Sammelstiftungen einen Gesundheitsfragebogen verlangen und ab welcher Versicherungssumme, zeigt unser Stiftungsvergleich.

Zahlen und Fakten

Maximale Vorbehaltsdauer 5 Jahre
Vorbehaltsdauer Selbständige 3 Jahre (Art. 45 BVG)
Bereich nur Überobligatorium
Betroffene Leistungen Invalidität und Tod
Altersleistungen betroffen nein
Obligatorischer BVG-Schutz immer versichert
Wirkung bei Schaden in Vorbehaltsdauer meist lebenslange Kürzung
Schutz durch FZG bereits vorbehaltlos versicherte Ansprüche
Stand: 15.05.2026 · Quelle: Art. 331c OR; Art. 14 FZG; Art. 45 BVG; Art. 49 Abs. 2 BVG

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