Frage von B.A. aus St. Gallen:
„Ich führe seit Jahren eine Einzelfirma und habe meine Vorsorge privat geregelt. Mein früheres Pensionskassengeld habe ich dafür bereits bezogen. Nun möchte ich erstmals eine Mitarbeiterin einstellen. Dafür muss ich Pensionskasse, AHV, UVG etc. bezahlen. Bei welcher Kasse kann ich das tun – und wie geht das rechtlich?“
Antwort:
Sobald Sie eine Mitarbeiterin einstellen, gelten Sie als Arbeitgeberin und müssen mehrere Sozialversicherungen einrichten.
Die AHV/IV/EO ist ab dem ersten Lohnfranken obligatorisch. Sie melden sich dazu bei Ihrer kantonalen Ausgleichskasse an. Auch die Unfallversicherung (UVG) müssen Sie vor Arbeitsbeginn abschliessen. Die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) wird Pflicht, wenn Ihre Mitarbeiterin mehr als acht Stunden pro Woche arbeitet.
Die BVG-Pflicht beginnt, sobald der Jahreslohn CHF 22 680 (Stand 2025) erreicht. Da Ihre Mitarbeiterin noch keine Pensionskasse hat, müssen Sie selbst eine Vorsorgeeinrichtung auswählen. Für kleine Betriebe sind Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtungen die gängigste Lösung. Dort versichern Sie nur Ihr Personal oder – wenn Sie möchten – auch sich selbst.
Ihre bisherige private Vorsorge können Sie weiterführen. Dann bleibt Ihre zweite Säule auf die Mitarbeitervorsorge beschränkt, während Sie für sich selbst andere Lösungen wie Säule 3a, Wertschriften oder Versicherungen nutzen.
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