Wohneigentum mit Mitteln der 2. Säule
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erlaubt es, Geld aus der beruflichen Vorsorge für den Erwerb von selber genutzten Wohneigentum zu verwenden. Hierfür stehen Ihnen die Mittel aus dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil, sowie aus Freizügigkeitskonten und -Policen auf zwei Arten zur Verfügung:
- Vorbezug des Pensionskassenguthabens (Eigenkapital)
- Verpfändung des Pensionskassenguthabens (Fremdkapital)
Verwendung von Vorsorgegeldern
Möglichkeiten
- Erwerb und Erstellung von selbst bewohntem Wohneigentum
- Investitionen in ein Eigenheim
- Amortisation der Hypothek
- Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften
Immobilien im Ausland
Befindet sich der gewöhnliche Aufenthaltsort oder Wohnsitz im Ausland, ist ein Vorbezug oder eine Verpfändung der Gelder erlaubt.
Vermietung
Vermietung ist nur dann erlaubt, wenn die eigene Nutzung des Objektes vorübergehend nicht möglich ist. Gründe hierfür können gesundheitlicher Natur sein oder ein befristeter Wegzug.
Ferienwohnungen
Wohnungen zum Zwecke der Erholung können nicht mit Pensionskassengeldern finanziert werden. Dasselbe gilt für Wohnmobile oder Wohnwagen.