Generelle Richtlininen zum Erwerb von Wohneigentum
Die Schweizerische Bankiervereinigung verabschiedete per 1. Juli 2012 – im Rahmen einer Selbsregulierung – Vorschriften zur Stabilisierung des Hypothekarmarktes. Diese gelten für selbst genutztes Wohneigentum und sind ausgeführt im Sinne eines Mindeststandards. Dabei steht der Schutz des Eigenheimbesitzer im Vordergrund.
Hintergrund: Bei steigenden Zinsen und/oder einer durch den Vorbezug reduzierten Altersrente besteht das Risiko, die Wohnkosten nicht mehr tragen zu können. Hat gleichzeitig der Wert der Liegenschaft abgenommen, kann dies zu einer Veräusserung unter dem Kaufpreis führen. Die Rückzahlung des Vorbezuges kann dann nicht mehr gewährleistet werden. Eine Vorsorglücke entstheht.
Einige Banken sind dazu übergegangen, Immobilien bewusst tiefer zu bewerten als der Markt. Inbesondere auf dem Gemeindegebiet der Stadt Zürich und der angrenzenden Agglomeration muss ein zukunftiger Eigentümer über mehr Eigenmittel verfügen um die Differenz auszugleichen.
Kapital aus BVGFür Wohneigentum darf wie bisher das ganze Vorsorgekapital verwendet werden. Ab Alter 50 darf entweder das Kapital mit Alter 50 oder die Hälfte des späteren Kapitals verwendet werden – je nachdem, welches höher ist. Ein Bezug ist in der Regel alle fünf Jahre möglich und der Mindestbetrag CHF 20`000. Für Anteilscheine einer Wohnbaugenossenschaft darf der Betrag kleiner sein. |
Hartes EigenkapitalFür den Erwerb muss mindestens 10% hartes – das heisst selbst erspartes – Eigenkapital zur Verfügung stehen. Bezüge aus der 2. Säule werden in diesem Sinne nicht angerechnet. Als hartes Eigenkapital gelten auch Guthaben der 3. Säule. |
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Amortisation
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Prüfen der Tragbarkeit und FinanzierungBei der Finanzierung der Immobilie sollten mehrere Institute, insbesondere auch Versicherungen angefragt werden. Letztere haben deutlich bessere Konditionen als Banken, was über die Laufzeit mehrere zehntausend Franken Unterschied ausmachen kann. |