Zinsgarantie
Der jährliche Zins auf dem Pensionskassenguthaben wird vom Bundesrat festgelegt. Allerdings bezieht sich dieser nur auf den obligatorischen Teil. Jede Vorsorgeeinrichtung ist im überobligatorischen Teil frei, ihren Zinssatz festzulegen.
Worauf Sie bei der 2. Säule achten sollten
Keine Verzinsung bei UnterdeckungDie Gelder der Versicherten legt die Vorsorgestiftung an. Bei einem Verlust werden die Guthaben nach Gesetz verzinst. Gerät die Stiftung in Unterdeckung, darf sie die Verzinsung so lange einstellen, wie es die Situation erfordert. Im schlimmsten Fall muss die Pensionskasse saniert werden. Dies bedeutet für die Versicherten ein geringeres Alterskapital und somit weniger Altersrente. Hinzu können Sanierungsbeiträge für die Pensionskasse kommen. |
AltersvorsorgeDer Zinsertrag ist ein wesentlicher Faktor für eine sichere Altersvorsorge. Ein Unterschied von einem halben Prozent hat durch den Verlust des Zinseszinses eine Einbusse des Vorsorgekapitals von mehreren zehn- bis hunderttausend Franken zur Folge. Die Pensionskassen unterscheiden sich hier deutlich voneinander. Beachten Sie deshalb den Leistungsausweis der Pensionskasse und vergleichen Sie die Renditen der vergangenen Jahre. |
ZinsgarantieViele Pensionskassen verzinsen das Vorsorgekapital besser als nur mit dem Minimal-Zinssatz. Einige Stiftungen der Versicherungen sind dazu übergegangen, einen höheren Zinssatz ab Beginn des Kalenderjahres zu garantieren. Bitte beachten Sie hierzu die entsprechenden Reglemente. |
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