Frage von D. A. aus Z.:
Ich bin, zusammen mit meiner Frau, Eigentümer einer Liegenschaft. Kann ich dieses Jahr (2015) 50’000 Franken in die PK einzahlen und nächstes Jahr 50’000 Franken aus der PK für eine Hypotheken-Abzahlung oder eine (werterhaltende) Renovation verwenden? Wie viel Geld könnte ich theoretisch insgesamt aus meinem PK-Kapital vorbeziehen?
Vorsorgerechtlich gilt: Ja, das ist erlaubt
Vorausgesetzt, Sie haben noch Einkaufspotenzial, dürfen Sie in diesem Jahr CHF 50’000.– in Ihre Pensionskasse einzahlen.
Möchten Sie im darauffolgenden Jahr Kapital beziehen – etwa im Rahmen von Wohneigentumsförderung (WEF) –, steht Ihnen das gesamte Vorsorgekapital zur Verfügung, abzüglich der getätigten Einkäufe. Das ist gesetzlich so geregelt:
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Art. 79b Abs. 3 BVG sieht eine dreijährige Sperrfrist nur auf das eingezahlte Kapital vor.
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Das übrige Guthaben bleibt davon unberührt.
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Vorsorgerechtlich steht einem Bezug also nichts im Weg.
Steuerrechtlich kann es jedoch heikel werden
Bis vor wenigen Jahren galt dieses Vorgehen als klare Steuerumgehung. Heute beurteilen die Steuerbehörden solche Fälle gestützt auf Art. 79b Abs. 3 BVG – und sie müssen keinen Steuerumgehungstatbestand mehr nachweisen.
Wichtig ist das Bundesgerichtsurteil vom 12. März 2010 (2C_658/2009):
Darin wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit eines Einkaufs dann aberkannt, wenn innerhalb von drei Jahren Kapital bezogen wurde – auch wenn der Bezug vorsorgerechtlich korrekt war.
Die Steuerbehörden können sich auf dieses Urteil stützen und Einkäufe rückwirkend nicht zum Abzug zulassen, selbst ohne böse Absicht seitens des Versicherten.
Was tun?
Die Praxis ist kantonal unterschiedlich. In Zürich zum Beispiel gilt laut Rückmeldung der Steuerbehörden:
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Einkäufe bis CHF 12’000.– jährlich werden auch bei kurzfristigem Kapitalbezug anerkannt.
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Höhere Beträge können steuerlich aberkannt oder aufgerechnet werden.
Fazit und Empfehlung
Ein Einkauf mit anschliessendem Kapitalbezug ist vorsorgerechtlich erlaubt, steuerlich jedoch riskant. Beachten Sie:
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Sperrfrist von 3 Jahren für die steuerliche Abzugsfähigkeit.
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Klären Sie vor dem Einkauf, wie Ihre Steuerbehörde den Fall beurteilt.
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Verteilen Sie grössere Einkäufe auf mehrere Jahre – das ist steuerlich oft günstiger.
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Achten Sie darauf, dass Ihr steuerbares Einkommen im Einkaufsjahr nicht null ist – in Zürich etwa beträgt der Steuersatz bei CHF 50’000.– nur noch rund vier Prozent.
Tipp:
Bitten Sie Ihre Pensionskasse um eine Bestätigung des Einkaufpotenzials. Und holen Sie, wenn möglich, vor grösseren Einkäufen eine schriftliche Einschätzung Ihrer kantonalen Steuerverwaltung ein.