Was kann ich mit meiner Pensionskasse machen, wenn ich meine Stelle verliere?

Wenn Sie Ihre Stelle verlieren, endet die Einzahlung in Ihre Pensionskasse. Das bedeutet: Es werden keine Sparbeiträge mehr geleistet, und der Versicherungsschutz für Invalidität und Tod erlischt nach einer kurzen Nachdeckung. Sie haben aber zwei Möglichkeiten, wie Sie Ihre Vorsorge trotzdem weiterführen können:


1. Weiterführung in der bisherigen Pensionskasse (Art. 47a BVG)

Für wen:
Alle Personen, die bei Kündigung mindestens 58 Jahre alt sind.

Was ist möglich:
Sie können auf Wunsch in der Pensionskasse Ihres früheren Arbeitgebers versichert bleiben.

Welche Leistungen können versichert bleiben:

  • Nur Tod und Invalidität

  • Oder Tod, Invalidität und Altersvorsorge (volle Weiterführung)

Was können Sie zusätzlich bestimmen:

  • Sie dürfen den versicherten Lohn reduzieren (z. B. auf Teilzeitniveau), um die Beiträge an Ihre finanzielle Situation anzupassen.

  • Sie bezahlen künftig beide Anteile (Arbeitgeber und Arbeitnehmer).

  • Diese Beiträge können Sie von der Steuer abziehen.

Besonderheit:
Einige Pensionskassen lassen dies schon ab 55 Jahren zu, wenn das im Reglement vorgesehen ist.

Pflicht der Kasse:
Die Pensionskasse muss Sie schriftlich informieren, wenn Sie entlassen werden – über:

  • die Möglichkeit zur Weiterversicherung

  • Varianten, Fristen, Kosten


2. Weiterführung über die Stiftung Auffangeinrichtung

Für wen:
Alle arbeitslosen Personen – unabhängig vom Alter.

Was ist möglich:
Sie können sich bei der Stiftung Auffangeinrichtung freiwillig versichern lassen.

Wichtig:

  • Die Anmeldung muss spätestens 90 Tage nach dem letzten Arbeitstag erfolgen.

  • Sie bestimmen selbst, wie hoch der versicherte Lohn sein soll – maximal bis zur gesetzlich festgelegten Grenze.

  • Die Beiträge müssen Sie vollständig selbst zahlen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil).

Seit 2020 gilt:
Die Stiftung versichert auch überobligatorische Löhne (also Lohnteile über dem gesetzlichen Minimum).
Allerdings wird bei Pensionierung nicht mehr der gesetzliche Umwandlungssatz von 6.8 % verwendet, sondern ein tieferer Mischsatz, z. B. 4.2 % (Stand 2020).

Einschränkung seit 2020:
Personen ab 58 Jahren werden oft nicht mehr als Rentner aufgenommen. Sie erhalten dann bei Pensionierung nur eine Kapitalauszahlung, keine Rente mehr.

Rechtliche Situation:
Dieses Vorgehen ist rechtlich umstritten. Das Gesetz (Art. 60 Abs. 2 lit. c BVG) schreibt vor, dass die Stiftung solche Personen aufnehmen muss. Ein Gerichtsurteil dazu gibt es noch nicht.