Umhüllende oder gesplittete Vorsorge

Bei der umhüllenden Vorsorge gilt für den obligatorischen und den überobligatorischen Teil ein einheitlicher Umwandlungssatz. Dieser kann den gesetzlichen Mindestumwandlungssatz des BVG-Obligatoriums unterschreiten. Bei einer umhüllenden Vorsorgelösung ist das überobligatorische Altersguthaben nicht ge­schützt. Vorsorgeeinrichtungen, die umhüllende Vorsorgelösungen anbieten, sind in das Register für die berufliche Vorsorge einzutragen. (Art. 49 Abs. 2 BVG)

Eine Vorsorge wird als gesplittet bezeichnet, wenn sie auf zwei Rechtsträger verteilt ist.

Obligatorium und Überobligatorium werden dabei unterschiedlich behandelt. Diese Vorsorge hat keine direkte Grundlage im BVG und wird in der Regel ausserobligatorische Vorsorge genannt. (Art. 89a ZGB)

Unabhängig davon, ob eine Pensionskasse gesplittete oder umhüllende Umwandlungssätze anwendet, wird die gesetzlich vorgeschriebene Rente entweder im obligatorischen Teil in der gesplitteten Lösung oder über das Kollektiv der Stiftung in der umhüllenden Lösung sichergestellt.