Steuerbefreiung der Vorsorgeeinrichtung
Vorsorgeeinrichtungen sind sowohl bei Bund und Kantonen steuerbefreit. Dies gilt auch für Einrichtungen, welche nur im über- oder ausserobligatorischen Bereich tätig sind, wie z.B. Wohlfahrtsfonds, Anlagestiftungen und Finanzierungsstiftungen. Die Steuerbefreiung betrifft nicht die Mehrwertsteuer, Stempelabgaben oder Verrechnungssteuern, welche auch von einer Vorsorgeeinrichtung bezahlt werden müssen. Quelle: Besteuerung Vorsorgeeinrichtungen: Art. 80 BVG